Page 292 - Uluslararası - Adli İşbirliği Kitap 22.08.2014

Basic HTML Version

280
Uluslararası Adli İşbirliği
eferung einverstanden erklärt und beabsichtigt die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesge-
richt wegen besonderer Umstände dennoch eine Entscheidung des Oberlandesgerichts über die
Zulässigkeit der Auslieferung (§ 29 Absatz 2 IRG) herbeizuführen, berichtet sie ihrer vorgesetzten
Behörde und wartet deren Äußerung ab.
(2) Im Falle des § 42 Absatz 1 IRG leitet die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht
ihre Vorgänge mit einer Stellungnahme unmittelbar dem Generalbundesanwalt zu und berichtet
gleichzeitig ihrer vorgesetzten Behörde.
(3) Vor Stellung eines Antrags nach § 42 Absatz 1 IRG berichtet der Generalbundesanwalt bzw.
die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht der vorgesetzten Behörde und wartet deren
Äußerung ab.
Nummer 50 Bericht nach Abschluss des Zulässigkeitsverfahrens oder bei vereinfachter
Auslieferung
(1) Hat das Oberlandesgericht die Auslieferung für zulässig erklärt, berichtet die Staatsan-
waltschaft bei dem Oberlandesgericht ihrer vorgesetzten Behörde und fügt die Vorgänge sowie
Mehrfertigungen der gerichtlichen Entscheidungen bei. Der Bericht (vgl. Muster Nummer 7) hat
alle Umstände zu enthalten, die für die Bewilligung und Durchführung der Auslieferung von Be-
deutung sein können. Insbesondere soll er sich aussprechen über
a) den Übergabeort,
b) den Beginn und die Dauer der Auslieferungshaft und erforderlichenfalls auch über
c) Bedenken gegen die Bewilligung der Auslieferung,
d) die Anwendung der §§ 154b, 456a StPO (vgl. Nummer 45) und
e) die Notwendigkeit besonderer Sicherungsmaßnahmen.
(2) Die Bewilligungsbehörde entscheidet über Mitteilungen an den ersuchenden Staat zur
Zulässigkeitsentscheidung.
(3) Hat sich die verfolgte Person zu Protokoll eines Amtsgerichts mit der vereinfachten Aus-
lieferung einverstanden erklärt und ist eine Zulässigkeitsentscheidung des Oberlandesgerichts
nicht herbeigeführt worden, unterrichtet die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht die
Bewilligungsbehörde gemäß Absatz 1 Satz 3 unverzüglich und unmittelbar und fügt eine Mehr-
fertigung der richterlichen Vernehmungsniederschrift bei (vgl. Muster Nummer 8). Sind die Ausli-
eferungsunterlagen noch nicht eingegangen, sind auch die Vorgänge zu übersenden. Die obers-
te Justizbehörde ist gleichzeitig zu unterrichten, falls sie nicht selbst Bewilligungsbehörde ist.
Nummer 51 Herausgabe von Gegenständen (§§ 38, 39 IRG)
(1) Sind im Zusammenhang mit einer Auslieferung Gegenstände herauszugeben, prüft die