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Kanunları ve Tercümeleri
Nummer 47 Asylverfahren
(1) Die Entscheidung über einen Asylantrag hat für das Auslieferungsverfahren keine binden-
deWirkung (§ 4 AsylVfG).Es besteht daher in der Regel kein Anlass, mit dem Auslieferungsverfah-
ren bis zur Erledigung des Asylverfahrensinnezuhalten. Im Auslieferungsverfahren ist die Frage
der politischen Verfolgung und ihrer Auswirkung auf das Asylverfahreneigenständig zu beurtei-
len.
(2) Hat die verfolgte Person einen Asylantrag gestellt, unterrichtet die Staatsanwaltschaft bei
demOberlandesgerichtdas Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gemäß § 8 Absatz 2 AsylVfG.
Sie bittet das Bundesamt für Migration undFlüchtlinge ferner um Übermittlung der Tatsachen
oder Beweismittel, die für die Frage einer politischen Verfolgung (§ 6Absatz 2 IRG) erheblich sein
können. Neben der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht kann das Bundesamtfür Jus-
tiz nach Satz 1 unterrichten, wenn es Kenntnis von den an das Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge zuübermittelnden personenbezogenen Daten erlangt. Das Bundesamt für Justiz hat
zu unterrichten, wenn über ein Auslieferungsersuchenabschließend ohne Beteiligung einer Sta-
atsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht entschiedenwird.
(3) Für in anderen Staaten anerkannte Flüchtlinge gilt Absatz 1 entsprechend.
Nummer 48 Einbürgerungsverfahren
(1) Die Staatsanwaltschaft bei demOberlandesgericht teilt der Einbürgerungsbehörde unver-
züglich mit, dass ein Ersuchenum Auslieferung der verfolgten Person gestellt worden ist, wenn
a) bekannt geworden ist, dass die verfolgte Person ihre Einbürgerung betreibt,
b) eine Auslieferungsverpflichtung besteht, deren Erfüllung durch die Einbürgerung
unmöglich gemacht würde, oder
c) ein Einbürgerungsverfahren gemäß einer völkerrechtlichen Übereinkunft bis zur
Entscheidung über ein Auslieferungsverfahrenauszusetzen ist.
Die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegende Straftat ist stichwortartig zu besc-
hreiben.
(2) Die Tatsache, dass die verfolgte Person ihre Einbürgerung betreibt, rechtfertigt es
grundsätzlich nicht, das Auslieferungsverfahren auszusetzen. Ausnahmsweise kann die Aus-
setzung angebracht sein, wenn die verfolgte Person einen Anspruch auf Einbürgerung geltend
macht.
Nummer 49 Herbeiführung gerichtlicher Entscheidungen nach § 29 Absatz 2, § 42 IRG,
Berichtspflichten
(1) Hat sich die verfolgte Person zu Protokoll des Amtsgerichtes mit der vereinfachten Ausli-