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Uluslararası Adli İşbirliği
ner völkerrechtlichen Übereinkunft für die vorläufigeAuslieferungshaft vorgesehene Frist länger
oder kürzer (vgl. Länderteil), ist diese Frist maßgebend.
Nummer 43 Erste Maßnahmen nach Eingang des AusIieferungsersuchens
Geht das Auslieferungsersuchen mit den Unterlagen ein, während sich die verfolgte Person in
vorläufiger Auslieferungshaftbefindet, erwirkt die Staatsanwaltschaft bei demOberlandesgericht
unverzüglich eine Entscheidung desOberlandesgerichts über die Fortdauer der Auslieferungshaft
(§ 16 Absatz 3 IRG). Im Interesse der Verfahrensbeschleunigungsteht eine vorherige Vernehmung
der verfolgten Person zum Ersuchen (§ 28 IRG) der Pflicht zur unverzüglichenEntscheidung nicht
entgegen, wenn sie dem Ziel dient, die Entscheidung über die Fortdauer der Haft mit der Ents-
cheidungüber die Zulässigkeit der Auslieferung (§ 32 IRG) zu verbinden.
Nummer 44 Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls (§ 16 Absatz 2, § 24 IRG)
Die Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls ist insbesondere dann zu beantragen, wenn die
ausländische Behördedas Festnahmeersuchen zurücknimmt oder – gegebenenfalls auf Anfrage
– erklärt, dass um die Inhaftnahme oderAuslieferung nicht ersucht wird.
Nummer 45 Berücksichtigung deutscher Strafansprüche
(1) Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht stellt fest, ob gegen die verfolgte Per-
son im Hoheitsbereich derBundesrepublik Deutschland ein Strafverfahren anhängig oder eine
Freiheitsstrafe oder eine Maßregel der Besserungund Sicherung zu vollstrecken ist. Gegebenen-
falls setzt sie sich möglichst bald mit der zuständigen StrafverfolgungsoderStrafvollstreckung-
sbehörde in Verbindung, um die Frage der Anwendung der §§ 154b, 456a StPO zu klären.
(2) Der Gang des Auslieferungsverfahrens wird durch einen deutschen Strafanspruch nicht
gehemmt. Der Vollzug derAuslieferung kann jedoch aufgeschoben werden.
Nummer 46 Verhältnis zwischen Auslieferung und Ausweisungsverfahren
Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Ausliefe-
rungsersuchens verbundenesFestnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf die gesuchte
Person bis zur Entscheidung über die Auslieferungnur mit Zustimmung der Behörde, die nach
§ 74 IRG für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staatabgeschoben werden
(§ 60 Absatz 4 AufenthG). Der obersten Justizbehörde ist vorab zu berichten. Die Staatsanwalts-
chaftbei dem Oberlandesgericht teilt der Ausländerbehörde die Einleitung eines Auslieferung-
sverfahrens mit (§ 87Absatz 4 AufenthG).