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Kanunları ve Tercümeleri
Artikel 104 GG, dass die verfolgte Person bis zur Entscheidung des Oberlandesgerichts ohne Haft-
befehl festgehalten wird.
(2) Die verfolgte Person ist über die Möglichkeit der vereinfachten Auslieferung nach § 22
Absatz 3 Satz 3, § 21 Absatz 6 IRG zu belehren. Sie soll dabei darauf hingewiesen werden, dass
diese zu einer wesentlichen Verfahrensbeschleunigung führt (die Zulässigkeitsentscheidung des
Oberlandesgerichts ist nicht erforderlich; darüber hinaus muss der Eingang der Auslieferungsun-
terlagen nicht abgewartet werden). Die verfolgte Person ist ferner darüber zu belehren, dass die
vereinfachte Auslieferungmit Beachtung des Spezialitätsgrundsatzes (§ 41 Absatz 1 IRG) erfolgen
kann, welche Rechtsfolgen damit verbunden sind, sowie dass ihr Einverständnis mit der verein-
fachten Auslieferung und ihre Erklärung des Spezialitätsverzichts unwiderruflich sind. Die Beleh-
rung muss jeweils vor der Äußerung der verfolgten Person erfolgen und auch so protokolliert
werden.
(3) Ist die Auslieferung nur mit Zustimmung der verfolgten Person zulässig (§ 80 Absatz 3 IRG),
so soll sie bei ihrer Belehrung auch auf die Möglichkeit, dass einVollstreckungshilfeersuchen auch
ohne ihr Einverständnis bewilligt werden kann, hingewiesen werden.
(4) Wird die verfolgte Person nicht freigelassen, veranlasst das Amtsgericht nach Erlass der
Festhalteanordnung die Überführung der verfolgten Person in die zuständige Untersuchung-
shaftanstalt. In dem Aufnahmeersuchen ist anzugeben, dass es sich um eine Festnahme nach
§ 19 IRG handelt und die weitere Verfügung der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht
zusteht. Das Amtsgericht übersendet die Vernehmungsniederschrift mit den übrigen Vorgängen
unverzüglich und unmittelbar der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht. Hat sich die
verfolgte Person mit der vereinfachten Auslieferung einverstanden erklärt, teilt dies das Amtsge-
richt zusätzlich vorab der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht fernmündlich oder per
Telefax mit. Diese führt unverzüglich die Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Anord-
nung der Auslieferungshaft herbei, falls sie nicht die Freilassung der festgenommenen Person
verfügt.
Nummer 41 Amtsrichterliche Vernehmung des aufgrund eines Auslieferungshaftbefehls
Festgenommenen (§ 21 IRG)
Das Amtsgericht ordnet die Freilassung der festgenommenen Person nur dann an, wenn sich
bei der Vernehmung ergibt, dass diese nicht die in dem Auslieferungshaftbefehl bezeichnete Per-
son ist, der Auslieferungshaftbefehl aufgehoben ist oder der Vollzug des Auslieferungshaftbe-
fehls ausgesetzt ist (§ 21 Absatz 3 IRG). Im Übrigen gilt Nummer 40 entsprechend.
Nummer 42 Haftfristen
Die vorläufige Auslieferungshaft darf zwei Monate bzw. – falls ein außereuropäischer Staat
um die Festnahme ersuchthat – drei Monate nicht überschreiten (§ 16 Absatz 2 IRG). Ist die in ei-