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Uluslararası Adli İşbirliği
(2) Auch während der Fahndung ermittelt die Staatsanwaltschaft bei demOberlandesgericht,
ob der Auslieferung Hindernisse entgegenstehen.
(3) Wird die verfolgte Person im Bezirk eines anderen Oberlandesgerichts ermittelt, gibt die
Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht das Verfahren unmittelbar an die zuständige Sta-
atsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht ab.
Nummer 38 Mitteilung der vorläufigen Festnahme an die ausländische Behörde
Wird eine Person zur Vorbereitung der Auslieferung festgenommen, bevor ein Auslieferung-
sersuchen eingegangen ist, teilt die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht die Zeit, den
Ort und den Grund der Festnahme unverzüglich der zuständigen ausländischen Behörde mit,
wenn sie nicht die Entlassung der festgenommenen Person verfügt. Erfolgt die Mitteilung nicht
über das Bundeskriminalamt, verständigt sie auch dieses gemäß Nummer 6.
Nummer 39 Bericht über die vorläufige Auslieferungshaft und Festnahme
(1) In den Fällen der §§ 16 und 19 IRG berichtet die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandes-
gericht ihrer vorgesetzten Behörde (vgl. Muster Nummer 5). Der Bericht kann entfallen, wenn sich
die verfolgte Person mit der vereinfachten Auslieferung einverstanden erklärt hat und alsbald
nach Nummer 50 Absatz 2 berichtet werden kann.
(2) Ist die verfolgte Person nicht aufgrund eines durch die oberste Justizbehörde übermit-
telten ausländischen Ersuchens festgenommen worden, sind in dem Bericht möglichst genaue
Angaben über die Person zumachen; auch ist mitzuteilen, welchen Inhalt das ausländische Ersuc-
hen hat oder welche Umstände die Festnahme veranlasst haben.
(3) Im Fall einer vorläufigen Festnahme gibt die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesge-
richt in dem Bericht ferner an, ob die Mitteilung nach Nummer 38 gemacht worden ist und gege-
benenfalls welche Antwort die ausländische Behörde erteilt hat.
Nummer 40 Amtsrichterliche Vernehmung eines nicht aufgrund eines
Auslieferungshaftbefehls vorläufig Festgenommenen(§ 22 IRG)
(1) Das Amtsgericht führt die Vernehmung der vorläufig festgenommenen Person nach §
22 Absatz 2 IRG durch (vgl. zum Antrag Muster Nummer 6). Es ist für die Prüfung der Frage, ob
die Voraussetzungen der vorläufigen Auslieferungshaft vorliegen, und für die Anordnung der
vorläufigen Auslieferungshaft nicht zuständig (vgl. § 17 Absatz 1 IRG). Es darf die Freilassung der
festgenommenen Person nur dann anordnen, wenn sich ergibt, dass diese nicht die Person ist,
die von der ausländischen Behörde gesucht wird (§ 22 Absatz 3 IRG). Es widerspricht nicht dem