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Kanunları ve Tercümeleri
aufhält, in dem Verdachtsteht, im Ausland eine Straftat begangen zu haben, oder dass sie im
Ausland wegen einer solchen Tat zu einer Freiheitsstrafeverurteilt worden ist, die sie noch zu
verbüßen hat, benachrichtigt sie unverzüglich und unmittelbar dieStaatsanwaltschaft bei dem
Oberlandesgericht, und zwar auch dann, wenn die Person nicht festgenommen wird. Vorder Ents-
cheidung der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht dürfen keine Maßnahmen getrof-
fen werden, dieeine Auslieferung des Ausländers unmöglich machen würden.
(2) Falls die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht damit rechnet, dass die
ausländische Behörde die Auslieferungzur Verfolgung oder Vollstreckung betreiben wird, berich-
tet sie ihrer vorgesetzten Behörde und wartet derenWeisung ab, sofern sie nicht selbst Bewilli-
gungsbehörde ist. Ist sie Bewilligungsbehörde, so fragt sie bei der ausländischenBehörde an, ob
um vorläufige Festnahme ersucht wird. Erfolgt die Anfrage unmittelbar, unterrichtet sie nachrich-
tlichdas Bundeskriminalamt über das Landeskriminalamt. Unter den Voraussetzungen des § 16
Absatz 1 Nummer2 IRG veranlasst sie – auch ohne ein entsprechendes Ersuchen – die Festnahme
der Person und beantragt dieAnordnung der vorläufigen Auslieferungshaft.
Nummer 36 Vorläufige Festnahme (§ 19 IRG)
(1) Jede Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes sind unter den Vorausset-
zungen der §§ 15 und 16IRG befugt, die verfolgte Person vorläufig festzunehmen. Anlass für die
Annahme eines dringenden Tatverdachts imSinne des § 16 Absatz 1 Nummer 2 IRG kann z. B. eine
Ausschreibung zur Festnahme in Fahndungshilfsmitteln oderdas Geständnis der Person sein.
(2) Kann ein Ersuchen um vorläufige Festnahme nicht alsbald ausgeführt werden oder beste-
hen gegen die Ausführung Bedenken, ist das Ersuchen der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlan-
desgericht vorzulegen. Bis zu einer anderen Weisung ist gegebenenfalls die Fahndung fortzuset-
zen.
(3) Von einer vorläufigen Festnahme zur Vorbereitung der Auslieferung ist die Staatsanwalts-
chaft bei dem Oberlandesgericht unverzüglich zu benachrichtigen.
Nummer 37 Vorläufige Maßnahmen der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht
(1) Erscheint die Auslieferung nicht von vornherein unzulässig und bestehen auch sonst ge-
gen die Ausführung eines Festnahmeersuchens keine Bedenken, trifft die Staatsanwaltschaft bei
dem Oberlandesgericht unverzüglich die notwendigen Maßnahmen. Unter den Voraussetzun-
gen des § 16 IRG beantragt sie bei dem Oberlandesgericht die Anordnung der vorläufigen Aus-
lieferungshaft (vgl. Muster Nummer 4). Für die Fahndung stehen ihr alle Mittel zu Gebote, die im
deutschen Strafverfahren zulässig sind.