Page 286 - Uluslararası - Adli İşbirliği Kitap 22.08.2014

Basic HTML Version

274
Uluslararası Adli İşbirliği
eferungs- und bei Vollstreckungshilfeersuchen ergeben (vgl. die Nummern 93,93a, 112).
(5) Hat die oberste Justiz- oder Verwaltungsbehörde das Ersuchen weitergeleitet und gehen
die Erledigungsstückenicht über sie ein, ist über die Erledigung zu berichten.
Nummer 31 Nachträgliche Änderung der Sachlage
(1) Ändern sich nach Abgang eines Ersuchens die Verhältnisse in einer für die Erledigung be-
deutsamen Weise, ist dieersuchte ausländische Behörde unverzüglich auf dem vorgeschriebe-
nen Geschäftsweg, in Eilfällen unmittelbar – gegebenenfallsüber das Bundeskriminalamt – zu
benachrichtigen.
(2) Diese Vorschriften sind entsprechend anzuwenden, wenn vor der Stellung eines förmlic-
hen Rechtshilfeersuchensvorläufige Maßnahmen im Ausland angeregt wurden (z. B. durch Einle-
itung der internationalen Fahndung) oder wennbekannt ist, dass die ausländischen Behörden in
Erwartung eines Ersuchens vorläufige Maßnahmen ergriffen haben.
Abschnitt 2
Besondere Richtlinien für eingehende Ersuchen
Unterabschnitt 1
Ersuchen um Auslieferung
Nummer 32 Staatsangehörigkeit der verfolgten Person (§ 2 IRG)
Bei Zweifeln über die Staatsangehörigkeit der verfolgten Person kann die zuständige Behör-
de mit den Behörden derinneren Verwaltung und unmittelbar mit den ausländischen diploma-
tischen und konsularischen Vertretungen in Verbindungtreten.
Nummer 33 (unbesetzt)
Nummer 34 Zuständigkeit bei Gefahr imVerzug
Eine örtlich nicht zuständige Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht hat sich den in-
nerhalb ihres Bezirks vorzunehmendenAmtshandlungen zu unterziehen, bei denen Gefahr im
Verzug ist (§ 77 IRG in Verbindung mit § 143Absatz 2 GVG). Gleiches gilt für Untersuchungshand-
lungen eines örtlich nicht zuständigen Oberlandesgerichts (§ 77 IRGinVerbindungmit § 21 StPO).
Nummer 35 Verdacht einer Auslandsstraftat
(1) Stellt eine Behörde fest, dass eine Person, die sich in der Bundesrepublik Deutschland