Page 285 - Uluslararası - Adli İşbirliği Kitap 22.08.2014

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Kanunları ve Tercümeleri
(2) Steht Verfahrensbeteiligten nach deutschen Vorschriften das Recht zur Teilnahme an ei-
ner Beweisaufnahme zu,sind sie zu befragen, ob sie hierauf verzichten. Liegt ein solcher Verzicht
nicht vor, ist die Bitte auszusprechen, dieersuchende Behörde von dem anberaumten Termin
so rechtzeitig zu benachrichtigen, dass die Beteiligten von demZeitpunkt der Beweisaufnahme
verständigt werden und an ihr teilnehmen können. Erscheint ausnahmsweise, z. B. Weildie Bete-
iligten sich im Gebiet des ersuchten Staates aufhalten, die unmittelbare Benachrichtigung durch
die Behördendes ersuchten Staates zweckmäßiger, ist in dem Ersuchen darum zu bitten und die
Anschrift der Beteiligten in dasErsuchen aufzunehmen.
Nummer 30 Prüfung undWeiterleitung
(1) Das Ersuchen, der Begleitbericht und gegebenenfalls das Begleitschreiben (vgl. die Num-
mern 11 und 12 Absatz 2,Muster Nummer 2, 2a) sowie die Übersetzungen (vgl. Nummer 14) sind
von der ersuchenden Stelle der Prüfungsbehördevorzulegen; eine Mehrfertigung der Unterlagen
ist zu den Akten zu nehmen. Ist das Ersuchen zu beanstanden,gibt die Prüfungsbehörde es mit
den erforderlichen Bemerkungen zurück. Ist es nicht zu beanstanden, vermerkt diePrüfungsbe-
hörde dies auf dem Begleitbericht und leitet – sofern sie nicht selbst Bewilligungsbehörde ist –
die Unterlagenauf dem vorgeschriebenenWeg der Bewilligungsbehörde zu. Soweit imVerhältnis
zu bestimmten Staaten (vgl.Länderteil) die Einschaltung besonderer Übermittlungsbehörden (z.
B. der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht)vorgesehen ist, wird das Begleitschreiben
von dieser Behörde gefertigt.
(2) Die Bewilligungsbehörde übermittelt das Ersuchen auf dem vorgeschriebenen
Geschäftsweg. Ist der diplomatischeGeschäftsweg vorgeschrieben, kann das Ersuchen unmittel-
bar der deutschen diplomatischen Vertretung in dem ersuchten Staat übersandt werden, wenn
die oberste Justiz- oder Verwaltungsbehörde die Ermächtigung hierzu allgemeinoder für den Ein-
zelfall erteilt hat.
(3) Dem ausländischen Staat werden das Ersuchen, seine Anlagen und die Übersetzungen
grundsätzlich in zweifacherFertigung übermittelt.
(4) Können Ersuchen nicht auf dem unmittelbaren Geschäftsweg übersandt werden, so sind
sie der obersten JustizoderVerwaltungsbehörde vorzulegen
a) im diplomatischen Geschäftsweg in sechsfacher Fertigung,
b) im ministeriellen Geschäftsweg, soweit das Ersuchen von einem Bundesamt oder
Bundesministerium weiterzuleitenist, in vierfacher Fertigung und
c) in den übrigen Fällen des ministeriellen Geschäftswegs in dreifacher Fertigung.
Im konsularischen Geschäftsweg und in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 sind die Un-
terlagen der deutschen Auslandsvertretungin dreifacher Fertigung zu übersenden. Übersetzun-
gen sind in jedem Fall in zweifacher Fertigung beizufügen.Besonderheiten können sich bei Ausli-