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Uluslararası Adli İşbirliği
zuständigen Behörde der Zusatz „oder die sonst zuständigeBehörde“ anzubringen. Sind im Aus-
landmehrere Rechtshilfehandlungen vorzunehmen, müssen so viele Ersuchengestellt werden als
voraussichtlich Behörden für die Erledigung in Betracht kommen.
(2) Das Ersuchen und die zu seiner Erledigung erforderlichen Angaben sind in ein und das-
selbe Schriftstück aufzunehmen.Gesetzestexte können als Anlage beigefügt werden. Akten und
Urkunden sollen dem Ersuchen nur in beglaubigterMehrfertigung beigefügt werden. Andernfalls
ist zumindest bei Urkunden eine beglaubigte Mehrfertigung zurückzubehalten.
(3) Anlagen sind dem Ersuchen derart beizugeben, dass ein Verlust oder eine Verwechslung
vermieden wird. Auf Lichtbildern,Ablichtungen, Plänen und dergleichen ist gegebenenfalls zu
vermerken, welche Person oder welchen Gegenstandsie darstellen.
(4) Ersuchen, deren Erledigung besonders eilt, und Ersuchen in Haftsachen sind am Kopf des
Schreibens als Eilsacheoder Haftsache zu bezeichnen.
Nummer 28 Legalisation
(1) Durch die Legalisation bestätigt die berufskonsularische Vertretung eines ausländischen
Staates, dass die Unterschriftauf einer amtlichen inländischen Urkunde echt ist. In einer erweiter-
ten Form umfasst die Legalisation auch dieBestätigung, dass der Aussteller nach den Gesetzen
zur Ausstellung der Urkunde zuständig war und dass die Urkundein gesetzlicher Form aufgenom-
men ist.
(2) Im Länderteil ist vermerkt, im Verhältnis zu welchen Staaten eine Legalisation oder eine
Legalisation in erweiterterForm erforderlich ist. Aus dem Länderteil ergibt sich auch, welche Sta-
aten sich mit einer besonderen Art der Beglaubigung(z. B. durch die Bundesregierung) oder der
vereinfachten Form der Echtheitsbescheinigung (sog. Apostille; vgl.Vordruck 3a) an Stelle einer
Legalisation begnügen.
(3) Die Legalisation durch die ausländische berufskonsularische Vertretung wird durch die
Prüfungsbehörde herbeigeführt.In der Regel genügt es, wenn jeweils ein mit Beglaubigungsver-
merk (vgl. Muster Nummer 3) versehenesExemplar der Unterlagen legalisiert wird.
Nummer 29 Inhalt des Ersuchens
(1) Jedes Ersuchen muss die Handlung, um deren Vornahme ersucht wird, genau bezeichnen.
Es soll knapp und klargefasst sein, jedoch ausreichend Auskunft über das Verfahren geben, für
das die Rechtshilfe begehrt wird. Es muss,soweit erforderlich, Angaben über die Person des Bet-
roffenen, seine Staatsangehörigkeit und seinen derzeitigen Aufenthaltsortenthalten.