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Kanunları ve Tercümeleri
Begleitbericht, dass die Erledigungsstücke geprüft worden sind und übersendet die Vorgänge
der obersten Justiz- oder Verwaltungsbehörde.
(3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die Erledigungsstücke ohne Mehrfertigungen
vorzulegen.
Nummer 24 Inländische Strafverfolgungs- oder Verwaltungsmaßnahmen
Ersuchen sind auch darauf zu prüfen, ob eine Strafverfolgungs- oder Verwaltungsmaßnahme
in Betracht kommt. Wird eine solche für erforderlich gehalten, ist die zuständige deutsche Behör-
de zu verständigen oder bei eigener Zuständigkeit das Erforderliche zu veranlassen.
Unterabschnitt 3
Allgemeines für ausgehende Ersuchen
Nummer 25 Grundlagen der Rechtshilfe
(1) Ausländische Staaten können um Rechtshilfe gebeten werden, soweit völkerrechtliche
Übereinkünfte (vertragliche Rechtshilfe) oder das Recht des ausländischen Staates (vertragslose
Rechtshilfe) dies zulassen. Nähere Einzelheiten können dem Länderteil entnommen werden. Der
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zu beachten.
(2) Bestehen Zweifel, ob ein ausländischer Staat um Rechtshilfe ersucht werden soll, z. B. weil
die deutschen Behördeneinem entsprechenden ausländischen Ersuchen nicht stattgeben wür-
den, ist der obersten Justiz- oder Verwaltungsbehördezu berichten oder ihr das Ersuchen vorzu-
legen.
Nummer 26 Berücksichtigung des ausländischen Verfahrensrechts
Bei einem Ersuchen um Rechtshilfe ist zu beachten, dass die ausländischen Behörden das
Ersuchen nach den Zuständigkeitsvorschriftenund in der Regel auch nach den Formvorschrif-
ten des ausländischen Rechts erledigen; derenEinhaltung genügt für das deutsche Verfahren. Die
ausländischen Behörden können, insbesondere wenn dies in völkerrechtlichenÜbereinkünften
vorgesehen ist, gebeten werden, bei der Erledigung des Ersuchens bestimmte deutscheVerfah-
rensvorschriften zu berücksichtigen.
Nummer 27 Form des Ersuchens und seine Anlagen
(1) Das Ersuchen ist auf demvorgeschriebenen Geschäftsweg imOriginal an die zur Vornahme
der begehrten Rechtshilfehandlungzuständige ausländische Behörde zu übersenden. Bestehen
Zweifel, welche Behörde für die Erledigungzuständig ist, ist imAnschreiben neben der vermutlich