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Uluslararası Adli İşbirliği
(3) Soweit nachdendeutschenVorschriftenVerfahrensbeteiligte bei denUntersuchungshand-
lungen anwesend sein dürfen, kann auch den entsprechenden am ausländischen Verfahren be-
teiligten Personen von der Vornahmebehörde die Anwesenheit gestattet werden. Ausländischen
Richtern oder Beamten darf die Erlaubnis zur Anwesenheit in amtlicher Eigenschaft nur mit vor-
heriger Genehmigung der zuständigen Behörde erteilt werden (vgl. die Nummern 138, 139), so-
weit diese nicht im Verhältnis zu bestimmten Staaten allgemein erteilt ist.
(4) Ist umTerminsnachricht gebeten worden, sind die Termine zeitlich so anzusetzen, dass die
im Ausland wohnenden Beteiligten daran teilnehmen können. In der Terminsnachricht ist darauf
hinzuweisen, dass die Benachrichtigung der im Ausland wohnenden Verfahrensbeteiligten der
ersuchenden Behörde obliegt.
(5) Verzögert sich die Erledigung eines Ersuchens nicht unerheblich, kann es angezeigt sein,
der ersuchenden Behörde eine Zwischennachricht zu erteilen.
Nummer 22a Akteneinsicht
(1) Für die Gewährung von Einsicht in einen Rechtshilfevorgang gelten die Vorschriften der
Strafprozessordnung (StPO) und der Nummern 182 bis 189 RiStBV entsprechend. Enthalten die
Vorgänge Unterlagen, die außenpolitische Belange der Bundesrepublik Deutschland berühren
können, so ist vor Genehmigung der Einsicht der obersten Justizoder Verwaltungsbehörde zu
berichten und deren Entscheidung abzuwarten. Vorgänge, die die Bewilligung betreffen, unterli-
egen grundsätzlich nicht der Akteneinsicht.
(2) Vor der Gewährung der beantragten Akteneinsicht ist die ersuchende Behörde auf dem
vorgesehenen Geschäftsweg um Äußerung zu bitten, ob und in welchem Umfang Akteneinsicht
gewährt werden kann, sofern nicht offenkundig ist, dass die Gewährung von Akteneinsicht den
Zweck des Verfahrens der ersuchenden Behörde nicht gefährdet.
Nummer 23Weitergabe nach der Erledigung des Ersuchens
(1) Nach der Erledigung leitet die Vornahmebehörde das Originalersuchen und die Erledi-
gungsstückemit einemBegleitbericht und gegebenenfallsmit einemBegleitschreiben (vgl. Num-
mer 11, Muster Nummer 1) der Prüfungsbehörde zu. Diese prüft, ob das Ersuchen vollständig und
in einer für die Verwertung im Ausland geeignetenWeise erledigt worden ist. Ergeben sich dabei
Mängel, sorgt sie dafür, dass diese behoben werden.
(2) Ist der unmittelbare oder der konsularische Geschäftsweg zugelassen, leitet die Prüfung-
sbehörde die Erledigungsstücke unter Beifügung des Originalersuchens mit dem Begleitschrei-
ben der ersuchenden Behörde auf diesem Weg zu. In den anderen Fällen vermerkt sie auf dem