Page 281 - Uluslararası - Adli İşbirliği Kitap 22.08.2014

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Kanunları ve Tercümeleri
gung der Steuer- bzw. Zollfahndungsdienstesicher, es sei denn, es handelt sich um ein Zustel-
lungs- oder Vollstreckungshilfeersuchen.
Nummer 20 Stichtag für die Voraussetzungen der Rechtshilfe
Die gesetzlichen Voraussetzungen der Rechtshilfe müssen auch noch in dem Zeitpunkt vorli-
egen, in dem die Verwertungder Rechtshilfemaßnahme dem ersuchenden Staat ermöglicht wird
(z. B. Überstellung einer Person, Übergabeoder Zuleitung von Gegenständen oder sonstiger Erle-
digungsstücke, Einsichtnahme in Akten).
Nummer 21 Bindungswirkung der Bewilligung
(1) Die Vornahmebehörde ist an die Entscheidung der Bewilligungsbehörde über die
Zulässigkeit der Rechtshilfe gebunden. Ist die Vornahmebehörde jedoch ein Gericht, kann sie
eine Entscheidung des Oberlandesgerichts herbeiführen (§§ 60, 61 IRG). In diesem Fall empfiehlt
es sich, die Sache dem Oberlandesgericht über die Bewilligungsbehörde vorzulegen. Diese hat
die Möglichkeit der Abhilfe. Sie berichtet in diesen Fällen der obersten Justiz- oder Verwaltung-
sbehörde und wartet deren Äußerung ab.
(2) Werden nachträglich Umstände bekannt, die es zweifelhaft erscheinen lassen, ob die
Rechtshilfe hätte bewilligt werden dürfen, ist die Bewilligungsbehörde zu unterrichten und deren
Äußerung abzuwarten.
Nummer 22 Erledigung des Ersuchens
(1) Hält die Bewilligungsbehörde die Voraussetzungen für die Leistung der Rechtshilfe
für gegeben, so ist das Ersuchen, soweit nicht gesetzlich oder vertraglich etwas anderes bes-
timmt ist, von der Vornahmebehörde nach denselben Vorschriften auszuführen, die gelten wür-
den, wenn das Ersuchen von einer deutschen Behörde gestellt worden wäre; dies gilt auch für
Zwangsmaßnahmen, die bei der Erledigung des Ersuchens notwendig werden (§ 59 Absatz 3, §
77 IRG). Besonderen Wünschen der ersuchenden Behörde ist zu entsprechen, soweit nicht zwin-
gende Vorschriften entgegenstehen.
(2) Das Rechtshilfegeschäft soll grundsätzlich nicht vor der Entscheidung der Bewilligung-
sbehörde nach Absatz 1 vorgenommen werden. Ausnahmsweise darf die Vornahmebehörde
das Rechtshilfegeschäft bei Gefahr im Verzug davor ausführen, wenn gegen die Gewährung der
Rechtshilfe keine Bedenken bestehen. Ist das Rechtshilfegeschäft davor vorgenommen worden,
so übersendet die Vornahmebehörde das Ersuchen und die Erledigungsstücke der Bewilligung-
sbehörde.