Page 280 - Uluslararası - Adli İşbirliği Kitap 22.08.2014

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Uluslararası Adli İşbirliği
Nummer 17 Fehlerhafte Zuleitung
(1) Wird ein Ersuchen auf einem nicht zugelassenen Geschäftsweg übermittelt, ist es zu be-
willigen, wenn keine sonstigenHinderungsgründe vorliegen. Die Erledigungsstücke sind auf dem
vorgeschriebenen Geschäftsweg zurückzuleiten.
(2) Ist ein Ersuchen bei einer nicht zuständigen Behörde eingegangen, ist es an die zuständige
Bewilligungsbehördeweiterzuleiten. Von der Abgabe ist die ersuchende Behörde auf dem vor-
geschriebenen Geschäftsweg zu verständigen.Ist ein Ersuchen über eine oberste Justiz- oder
Verwaltungsbehörde bei einer nicht zuständigen Behörde eingegangen,ist die Abgabenachricht
nicht an die ersuchende Behörde, sondern an die oberste Justiz- oder Verwaltungsbehörde zu-
richten.
Nummer 18 Ergänzung
Steht der Rechtshilfe ein behebbares Hindernis entgegen, ist dem ersuchenden Staat Gele-
genheit zu geben, dasErsuchen zu ergänzen.
Nummer 19 Entscheidung über die Bewilligung der Rechtshilfe
(1) Ein Rechtshilfeersuchen, das unmittelbar bei der Vornahmebehörde eingeht, ist unverzüg-
lich der für die Bewilligungnzuständigen Behörde zuzuleiten.
(2) Hat die Bewilligungsbehörde ein Ersuchen abgelehnt, berichtet sie der obersten Justiz-
oder Verwaltungsbehördenunter Beifügung einer Mehrfertigung des Ersuchens nachträglich. In
besonderen Fällen im Sinne von Nummer 13 Absatz1 ist vorab zu berichten und die Äußerung der
obersten Justiz- oder Verwaltungsbehörde abzuwarten.
(3) Hält die Bewilligungsbehörde es für erforderlich, dass das Oberlandesgericht gemäß § 61
Absatz 1 Satz 2 IRG überdie Zulässigkeit der Rechtshilfe entscheidet, berichtet sie unter Beifügung
des Ersuchens der obersten Justiz- oderVerwaltungsbehörde und wartet deren Äußerung ab.
(4) Beschließt das Oberlandesgericht, eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs einzuholen
(§ 61 Absatz 1 Satz 4 inVerbindung mit § 42 IRG), leitet die Staatsanwaltschaft bei dem Ober-
landesgericht die Vorgänge unmittelbar demGeneralbundesanwalt zu; sie berichtet gleichzeitig
ihrer vorgesetzten Behörde.
(5) Bei eingehenden Ersuchen, die Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften über öffentlich-
rechtliche Abgaben odereinen Bannbruch betreffen, stellt die Bewilligungsbehörde die Beteili-