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Kanunları ve Tercümeleri
Nummer 15 Kosten der Rechtshilfe
(1) Kosten der Rechtshilfe werden unbeschadet der Regelung in besonderen Fällen (vgl. Num-
mer 77 und Nummer 77a)nur angefordert oder erstattet, soweit eine völkerrechtliche Überein-
kunft dies zulässt oder der ausländische Staat auchnseinerseits Erstattung verlangt.
(2) Die deutschen Kostenvorschriften sind in der Verordnung über Kosten im Bereich der Jus-
tizverwaltung enthalten.
(3) Kann von einer ausländischen Behörde die Erstattung der Kosten verlangt werden, sam-
melt die Vornahmebehördedie Belege und erstellt eine Kostenrechnung. Werden die Erledi-
gungsstücke auf dem unmittelbaren oder auf demkonsularischen Geschäftsweg übersandt,
ist in dem Begleitschreiben die ersuchende Behörde zu bitten, die in derbeigefügten Kos-
tenrechnung aufgeführten Kosten an die Gerichtskasse unter Angabe der auf der Rechnung
vermerktenGeschäftsnummer alsbald zu erstatten. In anderen Fällen ist die Kostenrechnung der
obersten Justiz- oder Verwaltungsbehördevorzulegen. Gehen die angeforderten Kosten nicht in-
nerhalb von sechs Monaten ein, ist in den inSatz 2 genannten Fällen die ersuchende Behörde
an die Begleichung zu erinnern; im Übrigen ist der obersten JustizoderVerwaltungsbehörde zu
berichten. In allen Fällen ist zu berichten, wenn angeforderte Kosten innerhalb einesJahres nicht
erstattet worden sind.
(4) Hinsichtlich der Kosten, die der ersuchende ausländische Staat nicht erstattet, findet ein
Rückgriff auf andereVerwaltungen nicht statt.
(5) Kosten, die den deutschen Behörden durch die Inanspruchnahme von Rechtshilfe entste-
hen, fallen regelmäßig derBehörde zur Last, die das Ersuchen angeregt hat. Sind bei einer Einliefe-
rung mehrere Justizverwaltungen beteiligt, giltdie Vereinbarung über die Kosten in Einlieferung-
ssachen (abgedruckt im Anhang I unter Nummer 5).
Unterabschnitt 2
Allgemeines für eingehende Ersuchen
Nummer 16 Grundlagen der Rechtshilfe
(1) Bei eingehenden Ersuchen muss von der Bewilligungsbehörde zunächst geprüft werden,
ob eine Pflicht zur Leistungder erbetenen Rechtshilfe besteht (vgl. Nummer 3).
(2) Besteht keine völkerrechtliche Übereinkunft zur Leistung der Rechtshilfe, kann sie nach
Maßgabe des IRG bewilligtwerden.