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Uluslararası Adli İşbirliği
Nummer 13a Berichtspflicht in Immunitätsangelegenheiten (vgl. auch § 77 Absatz 2 IRG)
Ist von der Erledigung eines eingehenden Ersuchens ein Abgeordneter des Deutschen Bun-
destages, ein Abgeordneter eines Landesparlaments oder ein Mitglied des Europäischen Parla-
ments aus der Bundesrepublik Deutschland betroffen oder berührt die Erledigung die Geneh-
migungsvorbehalte für Durchsuchung und Beschlagnahme in den Räumen eines Parlaments, so
ist der obersten Justiz- oder Verwaltungsbehörde vorab zu berichten und deren Äußerung ab-
zuwarten. Im Übrigen gelten die Nummern 191 ff. der Richtlinien für das Strafverfahren und das
Bußgeldverfahren (RiStBV) entsprechend.
Nummer 14 Übersetzungen
(1) Soweit nicht in völkerrechtlichen Übereinkünften etwas anderes bestimmt ist (vgl.
Länderteil), sind einem Ersuchen und seinen Anlagen Übersetzungen beizufügen. Ist Überset-
zungsverzicht vereinbart, kann es sich bei besonders bedeutsamen oder eilbedürftigen Ersuchen
im Interesse einer schnelleren Erledigung empfehlen, gleichwohl Übersetzungen des Ersuchens
beizufügen.
(2) Ist ein eingehendes Ersuchen nicht in deutscher Sprache abgefasst und ist die ersuchende
Behörde nach den bestehenden völkerrechtlichen Übereinkünften von der Beifügung von Über-
setzungen befreit, hat die Bewilligungsbehörde Übersetzungen anfertigen zu lassen, soweit dies
für die Entscheidung über die Bewilligung der Rechtshilfe oder für die Erledigung des Ersuchens
erforderlich erscheint. Ist die ersuchende Behörde nicht von der Beifügung von Übersetzungen
befreit, sind diese, soweit nicht im Einzelfall ausnahmsweise eine Anfertigung durch die Bewil-
ligungsbehörde angezeigt scheint, nachzufordern. Ist die Übersetzung unzureichend, so kann
eine verständliche Übersetzung nachgefordert werden.
(3) Bei ausgehenden Ersuchen können mehrsprachige Vordrucke verwendet werden (vgl.
Muster Nummer 2a, 31b, 33b). Im Übrigen sind die Übersetzungen von der Behörde zu beschaf-
fen, die das dem Ersuchen zugrunde liegende Verfahren betreibt. Diese Übersetzungen müssen
den die Richtigkeit der Übersetzung bestätigenden Vermerk einer amtlich bestellten oder verei-
digten Übersetzerin/Dolmetscherin oder eines amtlich bestellten oder vereidigten Übersetzers/
Dolmetschers tragen, wenn dies in völkerrechtlichen Übereinkünften (insbesondere in Auslie-
ferungsvereinbarungen) vorgesehen ist oder wenn Rechtshilfe auf vertragsloser Grundlage be-
gehrt wird. In Zweifelsfällen sollte das beabsichtigte Ersuchen vor Anfertigung der Übersetzun-
gen der Bewilligungsbehörde vorgelegt werden.
(4) Ein in völkerrechtlichen Übereinkünften vereinbarter Übersetzungsverzicht berührt nicht
die Übersetzungspflichten aus Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a Europäische Menschenrechtskon-
vention
– EMRK (vgl. auch Nummer 181 Absatz 2 RiStBV).