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Kanunları ve Tercümeleri
2. Der Begleitbericht
– mit ihm werden Vorgänge aller Art der Bewilligungs- oder der Prüfungsbehörde so-
wie der obersten Justiz- oder Verwaltungsbehörde vorgelegt. Er kann gegebenenfalls in abge-
kürzter Form – auch unter Verwendung von Stempeln – auf eine Mehrfertigung des Begleitschre-
ibens oder eines Zuleitungsschreibens an die Vornahmebehörde gesetzt werden.
Nummer 12 Berichte
(1) Berichte an die obersten Justiz- oder Verwaltungsbehörden dienen der internen Informa-
tion und werden an ausländische Behörden nicht weitergegeben. Soweit nichts anderes vorgesc-
hrieben ist, sind Berichte und gegebenenfalls ihre Anlagen mit zwei Mehrfertigungen vorzule-
gen. Die Mehrfertigungen dienen der Unterrichtung des Bundesamtes für Justiz, das seinerseits
das Auswärtige Amt unterrichtet. Ihre Beifügung ist daher nicht erforderlich, wenn ersichtlich ist,
dass zu einer Unterrichtung des Bundesamtes für Justiz und des Auswärtigen Amtes kein Anlass
besteht.
(2) Werden Berichte auf dem Dienstweg vorgelegt, sind für die beteiligten Behörden
zusätzliche Mehrfertigungen beizufügen.
Nummer 13 Berichtspflicht der Bewilligungsbehörde in besonderen Fällen
(1) Vor der Ausführung eines eingehenden oder der Weiterleitung eines ausgehenden Ersuc-
hens ist der obersten Justiz- oder Verwaltungsbehörde zu berichten und deren Äußerung ab-
zuwarten, wenn das Ersuchen aus der Sicht des ersuchenden oder des ersuchten Staates von
besonderer Bedeutung in politischer, tatsächlicher oder rechtlicher Beziehung sein könnte. Eine
besondere Bedeutung liegt insbesondere vor, wenn Anhaltspunkte für die Verhängung oder
Vollstreckung der Todesstrafe oder einen Verstoß gegen wesentliche Grundsätze der deutschen
Rechtsordnung (ordre public) – z. B. eine drohende menschenrechtswidrige Behandlung oder
politische Verfolgung – bestehen. Hierzu zählen auch Fälle, die die Beschlagnahme und Heraus-
gabe von bedeutsamen Kulturgütern betreffen.
(2) Nachträglich ist zu berichten, wenn ein deutsches Ersuchen abgelehnt wurde. Eine solche
Berichtspflicht besteht auch, wenn ein Ersuchen, welches eine Zuwiderhandlung gegen Vorsc-
hriften über öffentlich-rechtliche Abgaben oder einen Bannbruch betrifft, wegen Gefahr im Ver-
zug ohne die ansonsten erforderliche Beteiligung der Bundesregierung gestellt wurde.
(3) Von jeder gerichtlichen Entscheidung, die sich mit grundsätzlichen Fragen des Rechtshil-
ferechts befasst, sind der obersten Justiz- oder Verwaltungsbehörde drei Mehrfertigungen vor-
zulegen.