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Uluslararası Adli İşbirliği
Raum sind grundsätzlich mit Luftpost oderprivaten Kurierdiensten zu übermitteln.
(2) Falls im unmittelbaren Schriftverkehr mit deutschen Auslandsvertretungen aus Sicher-
heitsgründen oder wegen derUnzulänglichkeit der Postverhältnisse im Bestimmungsland die
Benutzung des Kurierwegs des Auswärtigen Amtsausnahmsweise erforderlich erscheint, ist die
betreffende Sendung mit folgender Beschriftung zu versehen:
– für Sendungen bis 500 g
Auswärtiges Amt
Eilige Rechtssache für die Auslandsvertretung Luftbeutel
11013 Berlin
– für Sendungen ab 500 g
Auswärtiges Amt
Eilige Rechtssache für die Auslandsvertretung Luftbeutel
Werderscher Markt 1
10117 Berlin
Eine Verkürzung der Übersendungszeit ist mit dem Kurierweg nicht ohne Weiteres verbun-
den.
(3) In Eilfällen und soweit es für die Erledigung eingehender und für die Übermittlung ausge-
hender Ersuchen ausreichendist, können auch andere Übermittlungsformen (z. B. Fernschreiben,
Telefax, Telefon, E-Mail) in Anspruch genommenwerden. Bei der Übermittlung personenbezoge-
ner Daten ist dabei auf ausreichenden Datenschutz zu achten.
Nummer 11 Begleitschreiben und Begleitbericht
Im Rechtshilfeverkehr werden folgende besondere Schriftstücke verwendet:
1. Das Begleitschreiben:
– es dient der Übermittlung oder Rückleitung eines Ersuchens und wird gerichtet:
a) bei eingehenden Ersuchen an eine ausländische Behörde, der die Erledigungsstücke
zu einem Ersuchen übermitteltwerden (vgl. Muster Nummer 1). Werden die Erledigungsstücke
über die oberste Justiz- oder Verwaltungsbehördezurückgeleitet, ist die Beifügung eines Begle-
itschreibens nur erforderlich, wenn Anlass zu Erläuterungenoder ergänzenden Mitteilungen an
die ersuchende Behörde besteht,
b) bei ausgehenden Ersuchen an eine Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutsc-
hland oder im unmittelbaren Verkehr an eine besondere ausländische Empfangsstelle, wenn die
Auslandsvertretung oder die Empfangsstelle das Ersuchen an die ersuchte Behörde weitergeben
soll (vgl. Muster Nummer 2, 2a).