Page 275 - Uluslararası - Adli İşbirliği Kitap 22.08.2014

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Kanunları ve Tercümeleri
c) Ausländische Behörden sind mit der amtlichen im Empfangsland geltenden Beze-
ichnung zu benennen.
d) Ausländische Orte, für die eine deutsche Bezeichnung üblich ist, werden regelmäßig
mit dem deutschen Namen bezeichnet (z. B. Arnheim, Bozen, Genf, Lüttich, Straßburg). Abweic-
hend hiervon ist in der postalischen Anschrift der ausländische Ort mit der amtlichen im Emp-
fangsland geltenden Bezeichnung anzugeben.
e) Ausländische Staaten sind mit ihrer amtlichen Bezeichnung oder deren Kurzfassung
zu benennen; hinsichtlich der Bezeichnung wird auf den Länderteil hingewiesen.
(2) Die Verwendung von Vordrucken ist zulässig.
(3) Auf die für ausländische Behörden bestimmten Schriftstücke sind Eingangsstempel,
Randschreiben, Prüfungsvermerke und dergleichen nicht zu setzen.
(4) Akten, die in das Ausland versandt werden sollen, sind vollständig zu heften und mit Blatt-
zahlen zu versehen.
(5) Mehrfertigungen im Sinne dieser Richtlinien können durch jede Art der Vervielfältigung
der Urschrift hergestellt werden.
Nummer 9 Unterzeichnung und Beglaubigung
(1) Alle an ausländische Behörden gerichteten amtlichen Schreiben müssen von einer Rich-
terin, einem Richter, einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes und vergleichba-
rer Laufbahngruppen oder bei nach dem Rechtspflegergesetzübertragenen Aufgaben von einer
Rechtspflegerin oder einem Rechtspfleger unterzeichnet werden. MitnZustimmung der obersten
Justiz- oder Verwaltungsbehörde sind Ausnahmen von Satz 1 zulässig.
(2) Die Beglaubigung von Schriftstücken, die zur Verwendung im Ausland bestimmt sind,
kann auch von einer Urkundsbeamtinoder einem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorge-
nommen werden.
(3) Bei den für ausländische Behörden bestimmten Schriftstücken ist der Unterschrift die Amt-
sbezeichnung (Dienstbezeichnung)und ein Abdruck des Dienstsiegels beizufügen.
Nummer 10 Übermittlung in besonderen Fällen
(1) InEilfällenundbei Unzulänglichkeit der Postverhältnisse imBestimmungslandsolltenpriva-
te Kurierdienste in Anspruchgenommenwerden. Sendungen an Behörden imaußereuropäischen