Page 274 - Uluslararası - Adli İşbirliği Kitap 22.08.2014

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Uluslararası Adli İşbirliği
Nummer 6 Verkehr zwischen Bundes- und Landesbehörden und dem
Bundeskriminalamt
Justiz- oder Verwaltungsbehörden eines Landes und das Bundeskriminalamt treten über das
jeweilige Landeskriminalamt miteinander in Verbindung. In Eilfällen können sie unmittelbar mi-
teinander in Verbindung treten; das Landeskriminalamt ist gleichzeitig zu unterrichten. Ist die
Bundespolizei für die Sachbearbeitung zuständig, tritt an die Stelle des Landeskriminalamtes das
Bundespolizeipräsidium.
Nummer 7 Besondere am Rechtshilfeverkehr beteiligte Behörden
(1) Im Rechtshilfeverkehr sind innerstaatlich nach der Art ihrer Mitwirkung folgende besonde-
ren Behörden zu unterscheiden:
a) die Bewilligungsbehörde
– sie entscheidet über eingehende Ersuchen und über die Stellung ausgehender
Ersuchen,
b) die Prüfungsbehörde
– sie prüft bei eingehenden Ersuchen, ob sie ordnungsgemäß erledigt worden
sind und bei ausgehenden Ersuchen, ob sie gestellt werden dürfen und ordnungsgemäß abge-
fasst sind,
c) die Vornahmebehörde
– sie führt eingehende Ersuchen aus (vgl. Nummer 22).
(2) Wem die Befugnis zur Bewilligung der Rechtshilfe zusteht, ergibt sich aus § 74 IRG, der
Zuständigkeitsvereinbarung und ihren Ergänzungen (abgedruckt im Anhang I unter Nummer 4)
sowie den hierzu ergangenen Regelungen. Die Prüfungsbehörden der Länder werden durch lan-
desrechtliche Vorschriften bestimmt. Eine Behörde kann zugleich Bewilligungs-, Prüfungs- und
Vornahmebehörde sein.
Nummer 8 Form der Schriftstücke
(1) Im Rechtshilfeverkehr ist auf die äußere Form aller Schriftstücke einschließlich der Anlagen
besondere Sorgfalt zu verwenden. Insbesondere ist zu beachten:
a) Anschreiben sollen Anrede und Schlussformel enthalten. Die Anschrift der Behörde,
das Aktenzeichen und der Name eines Ansprechpartners sind anzugeben (mit E-Mail-Adresse,
Telefon- und Faxnummer).
b) Abkürzungen dürfen gebraucht werden, soweit sie allgemein üblich, eindeutig und
auch im Ausland verständlich sind. Darüber hinaus sind Abkürzungen gestattet, wenn sie in ei-
nem Vermerk erläutert sind.