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Kanunları ve Tercümeleri
Umfang geleistet, in dem sie erbeten wird. Über den Wortlaut des Ersuchens hinausgehende
Maßnahmen kommen in Betracht, soweit sie offensichtlich seinem Sinn und Zweck entsprechen.
(2) Ausnahmsweise können schon vor Stellung eines Ersuchens vorbereitende Maßnahmen
getroffen werden (z. B. Inhaftnahme zur Vorbereitung einer Auslieferung, Beschlagnahme in Er-
wartung eines Herausgabeersuchens, Ermittlung des Wohnorts und der Aussagebereitschaft
eines Zeugen zur Vorbereitung eines Vernehmungsersuchens, nicht jedoch Einholung einer Ge-
nehmigung nach Nummer 142).
(3) Spontanauskünfte (§§ 61a, 92 IRG) sind auf dem diplomatischen Geschäftsweg zu über-
mitteln, soweit eine völkerrechtliche Übereinkunft keine abweichende Regelung für die Über-
mittlung personenbezogener Daten durch Gerichte oder Staatsanwaltschaften ohne Vorliegen
eines Rechtshilfeersuchens enthält.
Nummer 5 Geschäftswege
(1) Im Rechtshilfeverkehr kommen folgende Geschäftswege in Betracht:
a) der diplomatische Geschäftsweg
– die Regierung eines der beiden beteiligten Staaten und die diplomatische Vert-
retung des anderen treten miteinander in Verbindung,
b) der ministerielle Geschäftsweg
– die obersten Justiz- oder Verwaltungsbehörden in den beteiligten Staaten treten
miteinander in Verbindung,
c) der konsularische Geschäftsweg
– eine konsularische Vertretung im Gebiet des ersuchten Staates und die Behör-
den dieses Staates treten miteinander in Verbindung,
d) der unmittelbare Geschäftsweg
– die ersuchende und die ersuchte Behörde treten unmittelbar miteinander in
Verbindung, unbeschadet der Einschaltung einer Prüfungs- oder Bewilligungsbehörde sowie der
Übermittlung über das Bundeskriminalamt oder eine andere Übermittlungsstelle.
(2) Der diplomatische Geschäftsweg muss eingehalten werden, wenn nicht ein anderer
Geschäftsweg zugelassen ist.
(3) Erscheint aus besonderen Gründen ausnahmsweise die Wahl eines anderen als des vor-
geschriebenen Geschäftswegs angezeigt, ist die vorherige Genehmigung der obersten Justiz-
oder Verwaltungsbehörde einzuholen.