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Uluslararası Adli İşbirliği
Der Rechtshilfeverkehr mit ausländischen Behörden
Abschnitt 1
Allgemeines
Unterabschnitt 1
Grundsätze
Nummer 1 Anwendungsgrundsätze
(1) Diese Richtlinien sind für Gerichte, Staatsanwaltschaften und andere Behörden bestimmt.
Hinsichtlich der Entscheidungen, die der richterlichen Unabhängigkeit unterliegen, enthalten sie
nur Hinweise.
(2) Die Richtlinien sind anzuwenden, soweit ihnen nicht völkerrechtliche Übereinkünfte
(Verträge, Vereinbarungen, Gegenseitigkeitserklärungenu. Ä.) entgegenstehen. Sie sind auf den
Regelfall abgestellt. In besonderen Fällen kann von ihnen abgewichen werden.
Nummer 2 Internationale Rechtshilfe
Internationale Rechtshilfe im Sinne dieser Richtlinien ist jede Unterstützung, die für ein Ver-
fahren in einer strafrechtlichen Angelegenheit (§ 1 des Gesetzes über die Internationale Recht-
shilfe in Strafsachen – IRG –, abgedruckt im Anhang I unter Nummer 1) in einem anderen Staat
gewährt wird, unabhängig davon, ob das Verfahren von einem Gericht oder einer anderen Be-
hörde betrieben wird und ob die Rechtshilfe von einem Gericht oder von einer anderen Behörde
zu leisten ist.
Nummer 3 Leistung von Rechtshilfe
(1) Eine Pflicht zur Rechtshilfe besteht nur, soweit sie durch eine völkerrechtliche Übereinkunft
oder aufgrund eines Rahmenbeschlusses der Europäischen Union übernommen ist. Besteht kei-
ne Pflicht zur Rechtshilfe, ergibt sich aus dem Recht des ersuchten Staates, ob und inwieweit sie
geleistet werden darf.
(2) Die einschlägigen deutschen Vorschriften enthält vor allem das IRG. Die wesentlichen völ-
kerrechtlichen Übereinkünfte, die Rahmenbeschlüsse und Hinweise auf das ausländische Recht
sind in den Anhängen II (Länderteil) und III (Rahmenbeschlüsse) angeführt.
Nummer 4 Umfang der Rechtshilfe
(1) Grundsätzlich wird Rechtshilfe nur auf Ersuchen einer zuständigen Behörde und in dem