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Uluslararası Adli İşbirliği
ziehung dient und eine solche Maßnahme entsprechend § 76a des Strafgesetzbuchs selbständig
angeordnet werden könnte.
(3) Die Bewilligung von Ersuchen umMaßnahmen nach § 58 Abs. 3 und § 67 kann aufgescho-
ben werden, solange
1.sie laufende strafrechtliche Ermittlungen beeinträchtigen könnte und
2.die das Ersuchen betreffenden Gegenstände für ein anderes Strafverfahren besc-
hlagnahmt oder sonst sichergestellt sind.
§ 95 Sicherungsunterlagen
(1) Die Bewilligung von Ersuchen nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses 2003/577/JI des
Rates vom 22. Juli 2003 über die Vollstreckung von Entscheidungen über die Sicherstellung von
Vermögensgegenständen oder Beweismitteln in der Europäischen Union ist nur zulässig, wenn
eine Sicherstellungsentscheidung mit einer Bescheinigung vorgelegt wird, die die folgenden An-
gaben enthält:
1.die Bezeichnung und Anschrift der ausstellenden Justizbehörde,
2.die Beschreibung des Vermögensgegenstands oder Beweismittels, um dessen Sic-
herstellung ersucht wird,
3.die möglichst genaue Bezeichnung der natürlichen oder juristischen Person, die
nach den Vorschriften des Rechts des ersuchenden Staates der Straftat verdächtig ist,
4.die Darlegung der Gründe für die Sicherstellungsentscheidung,
5.die Beschreibung der Umstände, unter denen die Straftat begangen wurde,
einschließlich der Tatzeit, des Tatortes und
6.die Art und rechtliche Würdigung der Straftat, einschließlich der gesetzlichen Bes-
timmungen, auf deren Grundlage die Sicherstellungsentscheidung ergangen ist.
(2) Ist eine Bescheinigung nach Absatz 1 bei Stellung des Ersuchens nicht vorhanden oder
unvollständig oder entspricht sie offensichtlich nicht der Sicherstellungsentscheidung, kann die
zuständige Behörde eine Frist für die Vorlage oder Vervollständigung oder Berichtigung setzen.
Ist die Bescheinigung nach Absatz 1 unvollständig, ergeben sich die erforderlichen Angaben
aber aus der Sicherstellungsentscheidung, so kann die zuständige Behörde auf die Vorlage einer
vervollständigten Bescheinigung verzichten.
§ 96 Grundsätzliche Pflicht zur Bewilligung von Sicherstellungsmaßnahmen
Nach Maßgabe der §§ 94 und 95 zulässige Ersuchen eines Mitgliedstaates sind zu bewilligen.
Wird ein Ersuchen wegen Unzulässigkeit abgelehnt, ist die ablehnende Bewilligungsentschei-
dung zu begründen.