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Kanunları ve Tercümeleri
§ 97 Ersuchen um Herausgabe von Beweismitteln
Auf Ersuchen eines Mitgliedstaates umdie Herausgabe von Gegenständen, die als Beweismit-
tel für ein Verfahren in dem ersuchenden Mitgliedstaat dienen können und die nach Maßgabe
des Rahmenbeschlusses 2003/577/JI des Rates vom 22. Juli 2003 über die Vollstreckung von
Entscheidungen über die Sicherstellung von Vermögensgegenständen oder Beweismitteln in
der Europäischen Union beschlagnahmt oder sonst sichergestellt worden sind, findet § 94 Abs. 1
entsprechende Anwendung.
Elfter Teil
Schlussvorschriften
§ 98 Anwendungsvorbehalt; Stichtagsregelung
Die Vorschriften des Abschnitts 2 des Neunten Teils über die Vollstreckung von Geldsanktio-
nen nach dem Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwen-
dung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen (ABl.
L 76 vom 22.3.2005, S. 16) sind bei Geldsanktionen gemäß § 87 Absatz 2 Nummer 1 und 4 nur
anwendbar, wenn diese nach dem 27. Oktober 2010 rechtskräftig geworden sind. Bei Geldsankti-
onen nach § 87 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind die in Satz 1 genannten Vorschriften nur anwend-
bar, wenn die nicht gerichtliche Entscheidung über die Verhängung der Geldsanktion nach dem
27. Oktober 2010 ergangen ist.
§ 99 Einschränkung von Grundrechten
Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes),
der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes), des Brief-, Post- und Fern-
meldegeheimnisses (Artikel 10 Abs. 1 des Grundgesetzes), der Unverletzlichkeit der Wohnung
(Artikel 13 des Grundgesetzes) und des Schutzes vor Auslieferung (Artikel 16 Abs. 2 Satz 1 des
Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.