Page 153 - Uluslararası - Adli İşbirliği Kitap 22.08.2014

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Kanunları ve Tercümeleri
gruppe entsandten Mitglied kann unter der Leitung des zuständigen deutschen Mitglieds die
Durchführung von Ermittlungsmaßnahmen übertragen werden, sofern dies vom entsendenden
Mitgliedstaat gebilligt worden ist.
(2) Anderen Personen kann die Teilnahme an einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe nach
Maßgabe der Rechtsvorschriften der teilnehmenden Mitgliedstaaten oder einer zwischen ihnen
anwendbaren Übereinkunft gestattet werden.
(3) Die an der gemeinsamen Ermittlungsgruppe beteiligten Beamten und Beamtinnen dür-
fen den von anderen Mitgliedstaaten entsandten Mitgliedern oder anderen teilnehmenden Per-
sonen dienstlich erlangte Informationen einschließlich personenbezogener Daten unmittelbar
übermitteln, soweit dies für die Tätigkeit der gemeinsamen Ermittlungsgruppe erforderlich ist.
(4) Soweit die Übermittlung der nach Absatz 3 erlangten Informationen eine besondere
zweckändernde Vereinbarung erfordert, ist diese zulässig, wenn ein auf die Verwendung der In-
formationen gerichtetes Ersuchen bewilligt werden könnte.
§ 94 Ersuchen um Sicherstellung, Beschlagnahme und Durchsuchung
(1) § 58 Abs. 3 und § 67 finden bei Ersuchen nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses 2003/
577/JI des Rates vom 22. Juli 2003 über die Vollstreckung von Entscheidungen über die Sichers-
tellung von Vermögensgegenständen oder Beweismitteln in der Europäischen Union (ABl. EU Nr.
L 196 S. 45) Anwendung, wobei
1.die beiderseitige Strafbarkeit nicht zu prüfen ist, wenn die dem Ersuchen zugrunde
liegende Tat nach dem Recht des ersuchenden Staates mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß
von mindestens drei Jahren bedroht ist und den in Artikel 3 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses
2003/577/JI aufgeführten Deliktsgruppen zugehörig ist,
2.ein Ersuchen in Steuer-, Abgaben-, Zoll- und Währungsangelegenheiten auch
zulässig ist, wenn das deutsche Recht keine gleichartigen Steuern vorschreibt oder keine gleic-
hartigen Steuer-, Abgaben-, Zoll- und Währungsbestimmungen enthält wie das Recht des ersuc-
henden Mitgliedstaates.
(2) Die Bewilligung von Ersuchen nach Absatz 1 ist unzulässig, wenn
1.ein Beschlagnahmeverbot nach § 77 Abs. 1 in Verbindung mit § 97 der Strafprozes-
sordnung besteht oder
2.der Verfolgte wegen derselben Tat, die dem Ersuchen zu Grunde liegt, bereits von ei-
nem anderen als dem ersuchenden Mitgliedstaat rechtskräftig abgeurteilt worden ist, vorausge-
setzt, dass im Fall der Verurteilung die Sanktion bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt
wird oder nach dem Recht des Urteilsstaates nicht mehr vollstreckt werden kann.
Dies gilt nicht, wenn das Ersuchen der Vorbereitung einer Anordnung desVerfalls oder der Ein-