Page 152 - Uluslararası - Adli İşbirliği Kitap 22.08.2014

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Uluslararası Adli İşbirliği
4.die Benennung des Zwecks, zu dem die Daten erbeten werden,
5.den Zusammenhang zwischen dem Zweck, zu dem die Informationen oder Erkenn-
tnisse erbeten werden, und der Person, auf die sich diese Informationen beziehen,
6.Einzelheiten zur Identität des Beschuldigten, sofern sich das Ermittlungsverfahren
gegen eine bekannte Person richtet, und
7.Gründe für die Annahme, dass sachdienliche Informationen und Erkenntnisse im In-
land vorliegen.
§ 92b Verwendung von nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI übermittelten
Informationen einschließlich personenbezogener Daten
Informationen einschließlich personenbezogener Daten, die nach dem Rahmenbeschluss
2006/960/JI an eine inländische Polizeibehörde übermittelt worden sind, dürfen nur für die Zwec-
ke, für die sie übermittelt wurden, oder zur Abwehr einer gegenwärtigen und erheblichen Gefahr
für die öffentliche Sicherheit verwendet werden. Für einen anderen Zweck oder als Beweismit-
tel in einem gerichtlichen Verfahren dürfen sie nur verwendet werden, wenn der übermittelnde
Staat zugestimmt hat. Von dem übermittelnden Staat für die Verwendung der Daten gestellte
Bedingungen sind zu beachten.
§ 92c Datenübermittlung ohne Ersuchen
(1) Soweit eine völkerrechtliche Vereinbarung dies vorsieht oder nach Maßgabe des Rahmen-
beschlusses 2006/960/JI, dürfen öffentliche Stellen ohne Ersuchen personenbezogene Daten, die
den Verdacht einer Straftat begründen, an öffentliche Stellen eines anderen Mitgliedstaates der
Europäischen Union oder eines Schengen-assoziierten Staates sowie Organe und Einrichtungen
der Europäischen Union übermitteln, soweit
1.eine Übermittlung auch ohne Ersuchen an ein deutsches Gericht oder eine deutsche
Staatsanwaltschaft zulässig wäre und
2.die Übermittlung geeignet ist,
a)ein Strafverfahren in dem anderen Mitgliedstaat einzuleiten oder
b)ein dort bereits eingeleitetes Strafverfahren zu fördern, und
3.die Stelle, an die die Daten übermittelt werden, für die zu treffenden Maßnahmen
nach Nummer 2 zuständig ist.
(2) § 61a Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
§ 93 Gemeinsame Ermittlungsgruppen
(1) Einem von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in eine gemeinsame Ermittlungs-