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Kanunları ve Tercümeleri
hen gesetzlichen Voraussetzungen wie an eine inländische Polizeibehörde. Die Regelungen des
§ 3 des Bundeskriminalamtgesetzes über den internationalen Dienstverkehr der Polizeien des
Bundes und der Länder bleiben unberührt.
(2) Bei der Übermittlung nach Absatz 1 ist mitzuteilen, dass die Verwendung als Beweismit-
tel in einem Gerichtsverfahren unzulässig ist, es sei denn, die für Entscheidungen über Ersuc-
hen nach dem Fünften Teil zuständige Bewilligungsbehörde hat ihre Zustimmung zur Verwen-
dung als Beweismittel erteilt. Entsprechend entscheidet die für Ersuchen nach dem Fünften Teil
zuständige Behörde auch über ein Ersuchen um nachträgliche Genehmigung der Verwertbarkeit
als Beweismittel.
(3) Die Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten nach Ab-
satz 1 ist unzulässig, wenn
1.hierdurch wesentliche Sicherheitsinteressen des Bundes oder der Länder
beeinträchtigt würden,
2.die zu übermittelnden Daten bei der ersuchten Behörde nicht vorhanden sind und
nur durch das Ergreifen von Zwangsmaßnahmen erlangt werden können oder
3.die Übermittlung der Daten unverhältnismäßig wäre oder die Daten für die Zwecke,
für die sie übermittelt werden sollen, nicht erforderlich sind.
(4) Die Bewilligung eines Ersuchens nach Absatz 1 kann verweigert werden, wenn
1.die zu übermittelnden Daten bei der ersuchten Behörde nicht vorhanden sind, je-
doch ohne das Ergreifen von Zwangsmaßnahmen erlangt werden können oder
2.hierdurch der Erfolg laufender Ermittlungen oder Leib, Leben oder Freiheit einer Per-
son gefährdet würde oder
3.die Tat, zu deren Verfolgung die Daten übermittelt werden sollen, nach deutschem
Recht mit einer Freiheitsstrafe von im Höchstmaß einem Jahr oder weniger bedroht ist.
(5) Als Strafverfolgungsbehörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union im Sinne
des Absatzes 1 gilt jede von diesem Staat gemäß Artikel 2 Buchstabe a des Rahmenbeschlusses
2006/960/JI benannte Stelle.
§ 92a Inhalt des Ersuchens
Die Bewilligung eines Ersuchens im Sinne des § 92 Absatz 1 Satz 1 ist nur zulässig, wenn das
Ersuchen folgende Angaben enthält:
1.die Bezeichnung und die Anschrift der ersuchenden Strafverfolgungsbehörde,
2.die Bezeichnung der Straftat, zu deren Verfolgung die Daten benötigt werden,
3.die Beschreibung des Sachverhalts der dem Ersuchen zugrunde liegenden Straftat,