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Uluslararası Adli İşbirliği
(3) Bezieht sich die Anordnung des Verfalls oder der Einziehung auf einen bestimmten Ge-
genstand, kann die zuständige Vollstreckungsbehörde der ersatzweisen Vollstreckung eines se-
inem Wert entsprechenden Geldbetrages zustimmen, wenn eine Entscheidung nach § 76 des
Strafgesetzbuchs erfolgt ist.
(4) Aus dem Sechsten Teil dieses Gesetzes sind § 71 Absatz 5 sowie die §§ 71a und 72 anzu-
wenden.
Zehnter Teil
Sonstiger Rechtshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Abschnitt 1
Allgemeine Regelungen
§ 91 Vorrang des Zehnten Teils
(1) Soweit dieser Teil keine besonderen Regelungen enthält, finden die übrigen Bestim-
mungen dieses Gesetzes auf den sonstigen Rechtshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der
Europäischen Union Anwendung.
(2) Dieser Teil geht den in § 1 Abs. 3 genannten völkerrechtlichen Vereinbarungen vor, soweit
er abschließende Regelungen enthält.
(3) Die §§ 92 bis 92b finden auch im Rahmen des Rechtshilfeverkehrs auf die Staaten Anwen-
dung, welche die Bestimmungen des Schengen-Besitzstandes auf Grund eines Assoziierungsü-
bereinkommens mit der Europäischen Union über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung
des Schengen-Besitzstandes anwenden (Schengenassoziierte Staaten).
Abschnitt 2
Besondere Formen der Rechtshilfe
§ 92 Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten an
Mitgliedstaaten der Europäischen Union
(1) Auf ein Ersuchen einer Strafverfolgungsbehörde eines Mitgliedstaates der Europäischen
Union, das nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates vom 18. Dezember
2006 über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen
den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. L 386 vom
29.12.2006, S. 89, L 75 vom 15.3.2007, S. 26) gestellt worden ist, können die zuständigen Polize-
ibehörden des Bundes und der Länder Informationen einschließlich personenbezogener Daten
zum Zweck der Verfolgung von Straftaten übermitteln. Die Übermittlung erfolgt unter den gleic-