Page 149 - Uluslararası - Adli İşbirliği Kitap 22.08.2014

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Kanunları ve Tercümeleri
tet, wenn die Sanktion nicht gemäß § 88d Absatz 3 Satz 4 umgewandelt wurde und das Gericht
bei der Entscheidung über die Vollstreckbarkeit das Jugendgerichtsgesetz angewendet hat.
(2) § 57 Absatz 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Haft zur
Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über das Vermögen oder über den Verbleib von
Vermögensgegenständen nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde des ersuchenden Mitg-
liedstaates erfolgen darf.
(3) Die Vollstreckung kann unter den Voraussetzungen des § 88d Absatz 2 einstweilen einges-
tellt werden.
§ 88f Aufteilung der Erträge
Der Ertrag aus der Vollstreckung ist mit der zuständigen Behörde des ersuchenden Mitglieds-
taates hälftig zu teilen, wenn er ohne Abzug von Kosten und Entschädigungsleistungen (§ 56a)
über 10 000 Euro liegt und keine Vereinbarung nach § 56b Absatz 1 getroffen wurde. Dies gilt
nicht, wenn die entsprechend § 56b Absatz 2 erforderliche Einwilligung verweigert wurde.
§ 89 Sicherstellungsmaßnahmen
AufErsucheneinesMitgliedstaatesderEuropäischenUnionumeineSicherstellungsmaßnahme
nach den §§ 111b bis 111d der Strafprozessordnung zur Vorbereitung einer im ersuchenden
Mitgliedstaat zu treffenden Einziehungs- oder Verfallsentscheidung finden die §§ 91 und 94 bis
96 entsprechende Anwendung.
§ 90 Ausgehende Ersuchen
(1) Die zuständigen Behörden können Ersuchen um Vollstreckung einer Anordnung des Ver-
falls oder der Einziehung nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses 2006/783/JI an einen anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union richten. Ein gleichgerichtetes Ersuchen kann an einen we-
iteren Mitgliedstaat nur gerichtet werden, wenn
1.berechtigter Grund zu der Annahme besteht, dass sich ein bestimmter oder verschi-
edene Vermögensgegenstände, die von der zu vollstreckenden Entscheidung umfasst sind, in
verschiedenen Mitgliedstaaten befinden könnten oder
2.die Vollstreckung in einen bestimmten Vermögensgegenstand oder wegen eines
Geldbetrages es erfordert, das Ersuchen an mehrere Mitgliedstaaten zu richten.
(2) Noch nicht erledigte Ersuchen sind zurückzunehmen, sobald die Voraussetzungen nach
Absatz 1 nicht mehr vorliegen.