Page 148 - Uluslararası - Adli İşbirliği Kitap 22.08.2014

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Uluslararası Adli İşbirliği
begangen wurde und deutsches Strafrecht nicht gilt oder die Tat nach deutschem Recht nicht
mit Strafe bedroht ist;
4.im Inland eine Anordnung des Verfalls oder der Einziehung ergangen ist, die sich
auf dieselben Vermögenswerte bezieht, und aus öffentlichem Interesse der Vollstreckung dieser
Anordnung Vorrang eingeräumt werden soll oder
5.ein Ersuchen um Vollstreckung einer Anordnung des Verfalls oder der Einziehung
aus einem weiteren Staat eingegangen ist, das sich auf dieselben Vermögenswerte bezieht, und
aus öffentlichem Interesse der Vollstreckung dieser Anordnung Vorrang eingeräumt werden soll.
§ 88d Verfahren
(1) Erachtet die nach den §§ 50 und 51 zuständige Staatsanwaltschaft das Ersuchen für
zulässig und beabsichtigt sie, keine Ablehnungsgründe nach § 88c geltend zu machen, leitet sie
geeignete und erforderliche Maßnahmen zur einstweiligen Sicherstellung der zu vollstreckenden
Vermögenswerte entsprechend den §§ 111b bis 111d der Strafprozessordnung ein und gibt der
verurteilten Person sowie Dritten, die den Umständen des Falles nach Rechte an dem zu volls-
treckenden Gegenstand geltend machen könnten, Gelegenheit, sich zu äußern. Entscheidet die
Staatsanwaltschaft, nicht von den Ablehnungsgründen nach § 88c Nummer 1 bis 3 Gebrauch zu
machen, begründet sie diese Entscheidung in demAntrag auf gerichtliche Entscheidung über die
Vollstreckbarkeit.
(2) Die zuständige Behörde kann das Verfahren aufschieben,
1.solange anzunehmen ist, dass die Anordnung gleichzeitig in einem anderen Mitgli-
edstaat vollständig vollstreckt wird oder
2.solange das Verfahren zur Anerkennung undVollstreckung der ausländischen Anord-
nung laufende Straf- und Vollstreckungsverfahren beeinträchtigen könnte.
(3) In Abweichung von § 54 Absatz 1 wird die ausländische Anordnung durch das Gericht
gemäß den §§ 50 und 55 für vollstreckbar erklärt, soweit deren Vollstreckung zulässig ist und die
Staatsanwaltschaft ihr Ermessen, nicht von den Ablehnungsgründen nach § 88c Nummer 1 bis 3
Gebrauch zu machen, fehlerfrei ausgeübt hat. In der Beschlussformel ist auch der zu vollstrecken-
de Geldbetrag oder Vermögensgegenstand anzugeben. § 54 Absatz 2a und 4 gilt entsprechend.
Die verhängte Sanktion ist in die ihr im deutschen Recht am meisten entsprechende Sanktion
umzuwandeln, wenn die Entscheidungsformel der ausländischen Anordnung nicht nach § 459g
der Strafprozessordnung vollstreckbar ist.
§ 88e Vollstreckung
(1) § 57 Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass sich die Zuständigkeit für die Vollstreckung einer
ausländischen Anordnung auch dann nach den Bestimmungen des Jugendgerichtsgesetzes rich-