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Kanunları ve Tercümeleri
4.bei Straftaten, für die das deutsche Strafrecht gilt, die Vollstreckung nach deutschem
Recht verjährt ist, es sei denn, eine Anordnung des Verfalls oder der Einziehung könnte entsprec-
hend § 76a Absatz 2 Nummer 1 des Strafgesetzbuchs erfolgen.
§ 88b Unterlagen
(1) Der ersuchende Mitgliedstaat hat das Original oder eine beglaubigte Abschrift einer
rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung mit einer Bescheinigung nach Artikel 4 des Rahmen-
beschlusses 2006/783/JI vorzulegen, die die folgenden Angaben enthält:
1.die Bezeichnung und Anschrift des Gerichts, das den Verfall oder die Einziehung angeord-
net hat;
2.die Bezeichnungen und Anschriften der für das Ersuchen zuständigen Justizbehörden;
3.die möglichst genaue Bezeichnung der natürlichen oder juristischen Person, gegen die die
Entscheidung vollstreckt werden soll;
4.die Nennung des Geldbetrages oder die Beschreibung eines anderen Vermögensgegens-
tandes, der Gegenstand der Vollstreckung sein soll;
5.die Darlegung der Gründe für die Anordnung;
6.die Beschreibung der Umstände, unter denen die Straftat begangen wurde, einschließlich
der Tatzeit sowie des Tatortes;
7.die Art und rechtliche Würdigung der Straftat, einschließlich der gesetzlichen Bestimmun-
gen, auf deren Grundlage die Entscheidung ergangen ist und
8.die Auskunft über das persönliche Erscheinen der verurteilten Person zu der Verhandlung
oder Angaben darüber, weshalb das Erscheinen nicht erforderlich war.
(2) Ist eine Bescheinigung nach Absatz 1 bei Stellung des Ersuchens nicht vorhanden oder
unvollständig oder entspricht sie offensichtlich nicht der zu vollstreckenden Entscheidung, kann
die zuständige Behörde eine Frist für die Vorlage oder Vervollständigung oder Berichtigung set-
zen. Ist die Bescheinigung nach Absatz 1 unvollständig, ergeben sich die erforderlichen Anga-
ben aber aus der zu vollstreckenden Entscheidung oder aus anderen beigefügten Unterlagen, so
kann die zuständige Behörde auf die Vorlage einer vervollständigten Bescheinigung verzichten.
§ 88c Ablehnungsgründe
Ein nach § 88a zulässiges Ersuchen kann nur abgelehnt werden, wenn
1.die Bescheinigung gemäß Artikel 4 des Rahmenbeschlusses 2006/783/JI durch den
ersuchenden Mitgliedstaat auch nicht in einem Verfahren entsprechend § 88b Absatz 2 Satz 1
vorgelegt, vervollständigt oder berichtigt wurde;
2.die Tat im Inland oder in einem der in § 4 des Strafgesetzbuchs genannten Verkehr-
smittel begangen wurde;
3.die Tat weder im Inland noch im Hoheitsbereich des ersuchenden Mitgliedstaates