Page 146 - Uluslararası - Adli İşbirliği Kitap 22.08.2014

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Uluslararası Adli İşbirliği
Teils dieses Gesetzes anzuwenden.
§ 88a Voraussetzungen der Zulässigkeit
(1) In Abweichung von § 49 Absatz 1 ist die Vollstreckung einer nach Maßgabe des Rahmen-
beschlusses 2006/783/JI übersandten gerichtlichen Anordnung des Verfalls oder der Einziehung,
die auf einen bestimmten Geldbetrag oder Vermögensgegenstand gerichtet ist, nur zulässig,
wenn
1.eine zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union un-
ter Vorlage der in § 88b genannten Unterlagen darum ersucht hat und
2.auch nach deutschem Recht, ungeachtet etwaiger Verfahrenshindernisse und gege-
benenfalls bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts, wegen der Tat, die der ausländischen
Anordnung des Verfalls oder der Einziehung zugrunde liegt, eine derartige Anordnung ungeach-
tet des § 73 Absatz 1 Satz 2 des Strafgesetzbuchs hätte getroffen werden können, wobei
a)außer bei Ersuchen umVollstreckung einer dem § 73d oder dem § 74a des Straf-
gesetzbuchs entsprechenden Maßnahme die beiderseitige Strafbarkeit nicht zu prüfen ist, wenn
die dem Ersuchen zugrunde liegende Tat nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates mit
einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht ist und den in Artikel 6
Absatz 1 des Rahmenbeschlusses 2006/783/JI aufgeführten Deliktsgruppen zugehörig ist und
b)die Vollstreckung in Steuer-, Abgaben-, Zoll- oder Währungsangelegenheiten
auch zulässig ist, wenn das deutsche Recht keine gleichartigen Steuern oder Abgaben vorschre-
ibt oder keine gleichartigen Steuer-, Abgaben-, Zoll- oder Währungsbestimmungen enthält wie
das Recht des ersuchenden Mitgliedstaates.
(2) Die Vollstreckung einer nach Absatz 1 übersandten Anordnung des Verfalls oder der Einzi-
ehung ist unzulässig, wenn
1.die Tat im Inland oder in einem der in § 4 des Strafgesetzbuchs genannten Verkehr-
smittel begangen wurde und nach deutschem Recht nicht mit Strafe bedroht ist;
2.die verurteilte Person zu der Verhandlung, die zur Anordnung eines Verfalls oder ei-
ner Einziehung geführt hat, nicht persönlich erschienen ist und nicht durch einen Verteidiger
oder eine Verteidigerin vertreten wurde, es sei denn
a)die verurteilte Person, ihr Verteidiger oder ihre Verteidigerin wurde nach dem
Recht des ersuchenden Mitgliedstaates über das Verfahren unterrichtet oder
b)die verurteilte Person hat erklärt, die ergangene Entscheidung nicht anzufech-
ten;
3.die verurteilte Person wegen derselben Tat, die dem Ersuchen zugrunde liegt, bereits
von einem anderen als dem ersuchenden Mitgliedstaat rechtskräftig abgeurteilt worden ist, vo-
rausgesetzt, dass diese Sanktion bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach
dem Recht des Urteilsstaates nicht mehr vollstreckt werden kann, es sei denn, der Verfall oder die
Einziehung könnte entsprechend § 76a des Strafgesetzbuchs selbständig angeordnet werden;