Page 145 - Uluslararası - Adli İşbirliği Kitap 22.08.2014

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Kanunları ve Tercümeleri
Unterabschnitt 3
Ausgehende Ersuchen
§ 87o Grundsatz
(1) Ersuchen an einen anderen Mitgliedstaat nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses
2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegense-
itigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen richten sich nach diesem Unterabschnitt. §
71 ist nicht anzuwenden. § 87 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4, Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie
Satz 2 gilt sinngemäß.
(2) Die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates kann umVollstreckung einer Geld-
sanktion ersucht werden, wenn der Betroffene
1.eine natürliche Person ist, die ihren Wohnsitz im ersuchten Mitgliedstaat hat oder
sich dort in der Regel aufhält,
2.eine juristische Person ist, die ihren Sitz im ersuchten Mitgliedstaat hat,
3.über Vermögen im ersuchten Mitgliedstaat verfügt oder
4.im ersuchten Mitgliedstaat Einkommen bezieht.
§ 87p Inländisches Vollstreckungsverfahren
Wurde der andere Mitgliedstaat umVollstreckung ersucht, ist die Vollstreckung im Inland erst
wieder zulässig, soweit
1.das Ersuchen zurückgenommen worden ist oder
2.der ersuchte Mitgliedstaat die Vollstreckung verweigert hat.
Die Vollstreckung im Inland ist unzulässig, wenn der ersuchte Mitgliedstaat die Versa-
gung der Vollstreckung darauf gestützt hat, dass gegen den Betroffenen wegen derselben Tat im
ersuchten Mitgliedstaat eine Entscheidung ergangen ist oder in einemdritten Staat eine Entsche-
idung ergangen und vollstreckt worden ist.
Abschnitt 3
Einziehung und Verfall
§ 88 Grundsatz
Die Vollstreckungshilfe für einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach
Maßgabe des Rahmenbeschlusses 2006/783/JI des Rates vom 6. Oktober 2006 über die gegen-
seitige Anerkennung auf Einziehungsentscheidungen (ABl. L 328 vom 24. 11. 2006, S. 59) richtet
sich nach den §§ 88a bis 88f. Soweit dieser Abschnitt keine besonderen Regelungen enthält oder
das Ersuchen nicht nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses 2006/783/JI gestellt wurde, sind die
Vorschriften des Vierten Teils sowie die allgemeinen Bestimmungen des Ersten und Siebenten