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Uluslararası Adli İşbirliği
§ 87n Vollstreckung
(1) Die Bewilligungsbehörde führt als Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung durch. Dies
gilt nicht, wenn das Gericht nach Einspruch gemäß § 87h oder auf Antrag der Bewilligungsbe-
hörde gemäß § 87i eine Entscheidung trifft. In Fällen nach Satz 2 erfolgt die Vollstreckung durch
die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht, in dessen Bezirk das zuständige Amtsgericht seinen
Sitz hat, als Vollstreckungsbehörde. Soweit in den Fällen des Satzes 2 nach Umwandlung eine
jugendstrafrechtliche Sanktion zu vollstrecken ist, erfolgt die Vollstreckung nach Maßgabe des §
82 des Jugendgerichtsgesetzes.
(2) Für die Vollstreckung gelten die §§ 34, 93 bis 99 Absatz 1, die §§ 101, 102, 103 Absatz 1
Nummer 2, Absatz 2 sowie § 104 Absatz 2 und 3 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten sinngemäß. Die bei der Vollstreckung nach Satz 1 notwendigen gerich-
tlichen Entscheidungen werden vom Amtsgericht am Sitz der Vollstreckungsbehörde erlassen.
In Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende gelten auch § 82 Absatz 1, § 83 Absatz 2
sowie die §§ 84 und 85 Absatz 5 des Jugendgerichtsgesetzes sinngemäß. Die Vorschriften der
Justizbeitreibungsordnung sind anwendbar, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt
ist. Sofern eine Entscheidung gemäß § 87i Absatz 4 Satz 1 und 2 ergangen ist, sind die Sätze 1 bis
4 nicht anwendbar.
(3) Bei der Vollstreckung einer Entscheidung nach § 87i Absatz 4 können freiheitsentziehende
Maßnahmen nicht angeordnet werden. Das Gleiche gilt bei der Vollstreckung einer Entscheidung
gegen Jugendliche und Heranwachsende nach Absatz 2.
(4) § 57 Absatz 6 gilt entsprechend.
(5) Der Erlös aus der Vollstreckung fließt in die Bundeskasse. Dies gilt nicht, wenn das Gericht
nach Einspruch gemäß § 87h oder auf Antrag der Bewilligungsbehörde gemäß § 87i eine Ents-
cheidung trifft. In Fällen nach Satz 2 fließt der Erlös aus der Vollstreckung in die Kasse des Landes,
in dem das zuständige Amtsgericht seinen Sitz hat. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 kann mit
dem ersuchenden Mitgliedstaat bei der Vollstreckung einer Entscheidung, in die eine Entschei-
dung nach § 87 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 umgewandelt worden ist, vereinbart werden, dass der
Erlös aus der Vollstreckung dem Opfer zufließt.
(6) Die Kosten der Vollstreckung trägt der Betroffene.