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Kanunları ve Tercümeleri
(3) Das Beschwerdegericht entscheidet über den Antrag durch Beschluss. Der Beschluss,
durch den der Antrag verworfen wird, bedarf keiner Begründung. Wird der Antrag verworfen, so
gilt die Rechtsbeschwerde als zurückgenommen.
(4) Stellt sich vor der Entscheidung über den Zulassungsantrag heraus, dass ein Verfahrens-
hindernis besteht, so stellt das Beschwerdegericht das Verfahren nur dann ein, wenn das Verfah-
renshindernis nach Erlass des Beschlusses nach § 87h Absatz 3 oder § 87i Absatz 5 eingetreten ist.
§ 87l Besetzung der Senate der Oberlandesgerichte
(1) Über die Zulassung der Rechtsbeschwerde und über die Rechtsbeschwerde entscheidet
das Oberlandesgericht.
(2) Der Senat ist mit einem Richter besetzt, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Der Senat ist mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden besetzt in Verfahren über
Rechtsbeschwerden, wenn
1.es sich um die Vollstreckung einer Geldsanktion im Sinne von § 87 Absatz 2 Nummer
1 oder Nummer 2 handelt,
2.ein Zulassungsgrund im Sinne von § 87k Absatz 1 Nummer 1 vorliegt,
3.besondere Schwierigkeiten bei der Sach- und Rechtslage dies geboten erscheinen
lassen oder
4.von der Entscheidung eines Oberlandesgerichts abgewichen werden soll.
§ 87mVerbot der Doppelverfolgung; Mitteilung an das Bundeszentralregister
(1) Wird die Vollstreckung bewilligt, so darf dieselbe Tat, die der Entscheidung des anderen
Mitgliedstaates zugrunde liegt, nach deutschem Recht nicht mehr als Straftat oder Ordnungswid-
rigkeit verfolgt werden.
(2) Die Bewilligung, nach der eine Entscheidung eines anderen Mitgliedstaates gemäß § 87
Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 für vollstreckbar erklärt oder abgelehnt wurde, ist dem Bun-
deszentralregister mitzuteilen. Dies gilt nicht, wenn
1.die Entscheidung des anderen Mitgliedstaates in das Bundeszentralregister nicht
eingetragen werden kann oder
2.die Entscheidung gegen einen Deutschen ergangen ist und die Mitteilung nicht
erforderlich ist, weil der andere Mitgliedstaat das Bundeszentralregister tatsächlich regelmäßig
über strafrechtliche Verurteilungen gegen einen Deutschen unterrichtet.