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Uluslararası Adli İşbirliği
§ 87j Rechtsbeschwerde
(1) Gegen den Beschluss des Amtsgerichts nach § 87h Absatz 3 und § 87i Absatz 5 ist die
Rechtsbeschwerde zulässig, wenn sie zugelassen wird. Dieses Rechtsmittel steht sowohl dem Bet-
roffenen als auch der Bewilligungsbehörde zu. Nachdem dem Beschwerdegegner Gelegenheit
zur Stellungnahme gegeben worden ist, legt das Amtsgericht die Akten durch Vermittlung der
Staatsanwaltschaft beim Beschwerdegericht diesem zur Entscheidung vor.
(2) Für die Rechtsbeschwerde und das weitere Verfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts
anderes bestimmt, die Vorschriften der Strafprozessordnung und des Gerichtsverfassungsgeset-
zes über die Revision entsprechend.
(3) Die Frist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde beginnt mit der Zustellung des Beschlus-
ses.
(4) Das Beschwerdegericht entscheidet durch Beschluss.
(5) Hebt das Beschwerdegericht die angefochtene Entscheidung auf, so kann es abweichend
von § 354 Absatz 1 und 2 der Strafprozessordnung in der Sache selbst entscheiden oder sie an
das Amtsgericht, dessen Entscheidung aufgehoben wurde, oder an ein anderes Amtsgericht des-
selben Landes zurückverweisen.
(6) Für das weitere Verfahren gilt § 42 entsprechend.
§ 87k Zulassung der Rechtsbeschwerde
(1) Das Beschwerdegericht lässt die Rechtsbeschwerde auf Antrag des Betroffenen oder der
Bewilligungsbehörde zu, wenn es geboten ist,
1.die Nachprüfung des Beschlusses zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung ei-
ner einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen oder
2.den Beschluss wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben.
(2) Für den Zulassungsantrag gelten die Vorschriften über die Einlegung der Rechtsbeschwer-
de entsprechend. Der Antrag gilt als vorsorglich eingelegte Rechtsbeschwerde. Die Vorschriften
über die Anbringung der Beschwerdeanträge und deren Begründung (§§ 344, 345 der Strafpro-
zessordnung) sind zu beachten. Bei der Begründung der Beschwerdeanträge soll der Antrags-
teller zugleich angeben, aus welchen Gründen die in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen
vorliegen. § 35a der Strafprozessordnung gilt entsprechend.