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Kanunları ve Tercümeleri
§ 87i Gerichtliche Entscheidung auf Antrag der Bewilligungsbehörde; Bewilligung
(1) Ist die Entscheidung des anderen Mitgliedstaates
1.eine Geldsanktion nach § 87 Absatz 2 Nummer 1 und 2, die gegen einen Jugendlic-
hen oder einen Heranwachsenden im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes ergangen ist,
2.gegen eine betroffene juristische Person gerichtet, die nach dem Recht eines Mitg-
liedstaates der Europäischen Union gegründet wurde und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Ha-
uptverwaltung oder Hauptniederlassung innerhalb der Europäischen Union hat oder
3.zwecks Vollstreckung einer Geldsanktion nach § 87 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 oder
Nummer 4 übermittelt worden,
beantragt die Bewilligungsbehörde, soweit die Vollstreckung zulässig ist, die Umwandlung
der Entscheidung durch das Gericht.
(2) Mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach Absatz 1 erklärt die Bewilligungsbe-
hörde, dass sie keine Bewilligungshindernisse geltend macht. Die Entscheidung, keine Bewilli-
gungshindernisse geltend zu machen, ist zu begründen.
(3) Soweit die Vollstreckung der Entscheidung des anderen Mitgliedstaates zulässig ist und
die Bewilligungsbehörde ihr Ermessen, kein Bewilligungshindernis geltend zu machen, fehlerfrei
ausgeübt hat, wird die Entscheidung für vollstreckbar erklärt. Die Geldsanktion ist in die ihr imde-
utschen Recht am meisten entsprechende Sanktion umzuwandeln. Für die Anpassung der Höhe
der Geldsanktion gilt § 87f Absatz 2 entsprechend.
(4) Eine gegen einen Jugendlichen verhängte Geldsanktion nach § 87 Absatz 2 Nummer 1
und 2 ist in eine nach dem Jugendgerichtsgesetz zulässige Sanktion umzuwandeln. Satz 1 gilt für
einen Heranwachsenden entsprechend, wenn nach § 105 Absatz 1 des Jugendgerichtsgesetzes
Jugendstrafrecht zur Anwendung kommt. Andernfalls wird die Entscheidung für vollstreckbar
erklärt.
(5) Über die Vollstreckbarkeit der Entscheidung entscheidet das Amtsgericht durch Beschluss.
Soweit die Entscheidung für vollstreckbar erklärt wird, sind die Entscheidung sowie Art und Höhe
der zu vollstreckenden Geldsanktion in der Beschlussformel anzugeben.
(6) Die Bewilligungsbehörde bewilligt die Vollstreckung nach Maßgabe der rechtskräftigen
gerichtlichen Entscheidung. Die Bewilligungsentscheidung ist unanfechtbar. § 87f Absatz 3 Satz
1 und 2 gilt entsprechend. Die Bewilligung enthält
1.den Hinweis, dass die Bewilligung rechtskräftig und die Geldsanktion vollstreckbar
geworden ist, und
2.die Aufforderung an den Betroffenen, spätestens zwei Wochen nach Zustellung die
Geldsanktion an die zuständige Kasse nach § 87n Absatz 5 Satz 3 zu zahlen.