Page 140 - Uluslararası - Adli İşbirliği Kitap 22.08.2014

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Uluslararası Adli İşbirliği
Abschriften der in § 87a aufgeführten Unterlagen und der Entscheidung gemäß § 87i Absatz 2,
keine Bewilligungshindernisse geltend zu machen, zuzustellen. Im Fall des Satzes 2 wird der Bet-
roffene aufgefordert, sich innerhalb einer vom Gericht zu bestimmenden Frist zu äußern.
(4) Für die Vorbereitung der Entscheidung gilt § 52 Absatz 1 mit der Maßgabe entsprechend,
dass der zuständigen Behörde im ersuchenden Mitgliedstaat auch Gelegenheit gegeben worden
sein muss, ergänzende Unterlagen beizubringen, wenn die übermittelten Unterlagen nicht aus-
reichen, um beurteilen zu können, ob die Bewilligungsbehörde ihr Ermessen, kein Bewilligung-
shindernis geltend zu machen, fehlerfrei ausgeübt hat. Für die Beibringung der Unterlagen kann
eine Frist gesetzt werden. Die Bewilligungsbehörde führt die nach den Sätzen 1 und 2 ergange-
nen Beschlüsse des Gerichtes aus. Das Gericht kann sonstige Beweise über die in § 87h Absatz 3
Satz 1 Nummer 1, 2 und 3 aufgeführten Tatbestände erheben. § 30 Absatz 2 Satz 4 und Absatz 3,
§ 31 Absatz 4 gelten entsprechend. Befindet sich der Betroffene im Inland, gelten § 30 Absatz 2
Satz 1 sowie § 31 Absatz 2 entsprechend. § 31 Absatz 1 Satz 1 gilt mit der Maßgabe entsprechend,
dass die Bewilligungsbehörde an die Stelle der Staatsanwaltschaft tritt. Die Bewilligungsbehörde
ist zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung nicht verpflichtet; das Gericht teilt der Bewilli-
gungsbehörde mit, wenn es ihre Teilnahme für angemessen hält.
§ 87h Gerichtliche Entscheidung nach Einspruch
(1) Über die Zulässigkeit und Begründetheit des Einspruchs entscheidet das Amtsgericht
durch Beschluss.
(2) Sind die Vorschriften über die Einlegung des Einspruchs nicht beachtet, so verwirft das
Gericht den Einspruch als unzulässig. Der Beschluss ist unanfechtbar.
(3) Der Einspruch des Betroffenen wird durch Beschluss als unbegründet zurückgewiesen,
soweit
1.die Vollstreckung der Entscheidung des anderen Mitgliedstaates zulässig ist,
2.die Bewilligungsbehörde ihr Ermessen, kein Bewilligungshindernis geltend zu mac-
hen, fehlerfrei ausgeübt hat und
3.die Geldsanktion nach § 87f Absatz 2 fehlerfrei angepasst wurde.
Soweit der Einspruch wegen Unzulässigkeit der Vollstreckung oder wegen fehlerhafter
Ermessensausübung begründet ist, wird die Entscheidung des anderen Mitgliedstaates für nicht
vollstreckbar erklärt. Soweit eine Anpassung nach § 87f Absatz 2 fehlerhaft ist oder unterlassen
wurde, obwohl sie erforderlich war, passt das Gericht die Geldsanktion an und erklärt die Entsche-
idung für vollstreckbar. Soweit von der Bewilligungsentscheidung abgewichen wird, ist die Höhe
der zu vollstreckenden Geldsanktion in der Beschlussformel anzugeben.
(4) § 77b des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist entsprechend anzuwenden.