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Kanunları ve Tercümeleri
herabzusetzen, wenn die in dem anderen Mitgliedstaat verhängte Sanktion dieses Höchstmaß
überschreitet.
(3) Soweit die Entscheidung des anderen Mitgliedstaates für vollstreckbar erklärt wird, sind
die Entscheidung und die Höhe der zu vollstreckenden Geldsanktion anzugeben. Die Bewilligung
ist mit Gründen zu versehen und dem Betroffenen zuzustellen. Die Bewilligung enthält
1.den Hinweis, dass die Bewilligung rechtskräftig und die Geldsanktion vollstreckbar
wird, wenn kein Einspruch nach Absatz 4 eingelegt wird,
2.die Aufforderung an den Betroffenen, spätestens zwei Wochen nach Rechtskraft die
Geldsanktion an die Bundeskasse zu zahlen.
(4) Der Betroffene kann gegen die Bewilligung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung
schriftlich oder zur Niederschrift bei der Bewilligungsbehörde Einspruch einlegen. Die §§ 297 bis
300 und 302 der Strafprozessordnung über Rechtsmittel und die §§ 42 bis 47 der Strafprozessord-
nung über Fristen undWiedereinsetzung in den vorigen Stand gelten entsprechend.
§ 87g Gerichtliches Verfahren
(1) Gegen die Bewilligung ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet. Hilft die
Bewilligungsbehörde dem Einspruch des Betroffenen nicht ab, so entscheidet das nach Absatz 2
zuständige Amtsgericht. Das zuständige Amtsgericht entscheidet ferner auf Antrag der Bewilli-
gungsbehörde gemäß § 87i. § 34 Absatz 1, § 107 des Jugendgerichtsgesetzes und § 68 Absatz 2
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gelten entsprechend. Die Bewilligungsbehörde berei-
tet die Entscheidung vor.
(2) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnsitz des Betroffenen, wenn die-
ser eine natürliche Person ist. Hat der Betroffene keinen Wohnsitz im Inland, so richtet sich die
Zuständigkeit nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt oder, wenn ein solcher nicht bekannt ist,
nach seinem letztenWohnsitz. Ist der Betroffene eine juristische Person, ist das Gericht zuständig,
in dessen Bezirk die juristische Person ihren Sitz hat. Maßgeblich im Falle des § 87h ist der Zeit-
punkt des Eingangs des Einspruchs, im Falle des § 87i der Zeitpunkt des Eingangs des Antrags
bei Gericht. Können diese Orte nicht festgestellt werden, so ist das Gericht zuständig, in dessen
Bezirk sich Vermögen des Betroffenen befindet. Befindet sich Vermögen des Betroffenen in den
Bezirken verschiedener Amtsgerichte, so richtet sich die Zuständigkeit danach, welches Amtsge-
richt zuerst mit der Sache befasst wurde. § 58 Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleibt
unberührt.
(3) Das Gericht übersendet dem Betroffenen die Abschrift einer Übersetzung der Entsche-
idung des anderen Mitgliedstaates in die deutsche Sprache, soweit dies zur Ausübung seiner
Rechte erforderlich ist. Wird ein Antrag nach § 87i Absatz 1 gestellt, sind dem Betroffenen zudem