126
Uluslararası Adli İşbirliği
§ 87c Vorbereitung der Entscheidung über die Bewilligung
(1) Die Bewilligungsbehörde hat dem Betroffenen Abschriften der in § 87a bezeichneten Un-
terlagen zu übersenden. Er erhält Gelegenheit, sich binnen zwei Wochen nach Zugang zu äußern,
und ist darüber zu belehren, dass die Bewilligungsbehörde nach Ablauf dieser Frist über die Be-
willigung der Vollstreckung entscheiden oder unter den Voraussetzungen des § 87i Absatz 1 ei-
nen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen wird.
(2) Die Anhörung nach Absatz 1 kann unterbleiben, wenn die Bewilligungsbehörde
1.die Vollstreckung als unzulässig ablehnt,
2.ein Bewilligungshindernis nach § 87d geltend macht oder
3.von vornherein die Umwandlung einer Entscheidung durch das Gericht nach § 87i
Absatz 1 beantragt.
§ 87d Grundsätzliche Pflicht zur Bewilligung
Die Bewilligung eines zulässigen Ersuchens um Vollstreckung einer Geldsanktion kann nur
abgelehnt werden, wenn die der Entscheidung zugrunde liegende Tat
1.ganz oder zum Teil im Inland oder auf einem Schiff oder in einem Luftfahrzeug be-
gangen wurde, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der
Bundesrepublik Deutschland zu führen, und nach deutschem Recht als Straftat mit Strafe bed-
roht oder als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bewehrt ist oder
2.außerhalb des Hoheitsgebietes des ersuchenden Mitgliedstaates begangen wurde
und wenn eine derartige, im Ausland begangene Tat nach deutschem Recht nicht als Straftat mit
Strafe oder als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bedroht ist.
§ 87e Beistand
Die Vorschrift des § 53 über den Beistand gilt entsprechend.
§ 87f Bewilligung der Vollstreckung
(1) Über die Vollstreckung entscheidet die Bewilligungsbehörde, sofern sie nicht einen Antrag
auf gerichtliche Entscheidung nach § 87i Absatz 1 stellt.
(2) § 54 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden. Ist die Tat, die dem Ersuchen des ande-
ren Mitgliedstaates zugrunde liegt, nicht auf dessen Hoheitsgebiet begangen worden und ist für
diese Tat die deutsche Gerichtsbarkeit begründet, so ist die Höhe der Geldstrafe oder Geldbuße
auf das für eine vergleichbare Handlung nach inländischem Recht zu verhängende Höchstmaß