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Kanunları ve Tercümeleri
eine der in Artikel 5 Absatz 1 des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar
2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen
und Geldbußen aufgeführten Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten verwirklicht.
(2) Die Vollstreckung der Geldsanktion ist nicht zulässig, soweit diese gezahlt oder beigetrie-
ben worden ist.
(3) Die Vollstreckung der Geldsanktion ist nicht zulässig, wenn
1.die in § 87a Nummer 2 genannte Bescheinigung unvollständig ist oder der Entschei-
dung offensichtlich nicht entspricht,
2.die verhängte Geldsanktion den Betrag von 70 Euro oder dessen Gegenwert bei Um-
rechnung nach dem im Zeitpunkt der zu vollstreckenden Entscheidung maßgeblichen Kurswert
nicht erreicht,
3.die zugrunde liegende Entscheidung in einem schriftlichen Verfahren ergangen ist
und der Betroffene oder ein nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates befugter Vertreter
nicht über das Recht zur Anfechtung und über die Fristen entsprechend den Vorschriften dieses
Rechts belehrt worden ist,
4.die zugrunde liegende Entscheidung in Abwesenheit des Betroffenen ergangen ist,
es sei denn, dass er oder ein nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates befugter Vertreter
über das Verfahren unterrichtet worden ist und die Möglichkeit hatte, sich in einem mündlichen
Termin zu der Beschuldigung zu äußern, oder dass der Betroffene erklärt hat, die Entscheidung
nicht anzufechten,
5.gegen den Betroffenen wegen derselben Tat, die der Entscheidung zugrunde liegt,
im Inland eine Entscheidung im Sinne des § 9 Nummer 1 ergangen ist und für die Tat auch die
deutsche Gerichtsbarkeit begründet ist oder wenn wegen derselben Tat, die der Entscheidung
zugrunde liegt, in einem anderen Staat als dem ersuchenden Mitgliedstaat und nicht im Inland
eine Entscheidung gegen den Betroffenen ergangen und vollstreckt worden ist,
6.für die der Entscheidung zugrunde liegende Tat auch die deutsche Gerichtsbarkeit
begründet und die Vollstreckung nach deutschem Recht verjährt ist,
7.der Betroffene aufgrund seines Alters zur Zeit der Tat, die der Entscheidung zugrunde
liegt, nach deutschem Recht schuldunfähig war oder strafrechtlich nicht verantwortlich im Sinne
von § 3 Satz 1 des Jugendgerichtsgesetzes handelte,
8.die der Entscheidung zugrunde liegende Tat ganz oder zum Teil im Inland oder auf
einem Schiff oder in einem Luftfahrzeug begangen wurde, das berechtigt ist, die Bundesflag-
ge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen, und die
Tat nach deutschem Recht nicht als Straftat mit Strafe bedroht oder als Ordnungswidrigkeit mit
Geldbuße bewehrt ist oder
9.die betroffene Person in dem ausländischen Verfahren keine Gelegenheit hatte ein-
zuwenden, für die der Entscheidung zugrunde liegende Handlung nicht verantwortlich zu sein,
und sie dies gegenüber der Bewilligungsbehörde geltend macht.