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Uluslararası Adli İşbirliği
3.eine nicht gerichtliche Stelle im ersuchenden Mitgliedstaat wegen einer Tat getrof-
fen hat, die nach dessen Recht als Ordnungswidrigkeit geahndet worden ist, sofern gegen diese
Entscheidung ein auch für Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden konnte, oder
4.ein auch für Strafsachen zuständiges Gericht im ersuchenden Mitgliedstaat über eine
Entscheidung nach Nummer 3 getroffen hat.
(3) Eine Geldsanktion im Sinne des Absatzes 2 ist die Verpflichtung zur Zahlung
1.eines Geldbetrages wegen einer strafbaren Handlung oder einer Ordnungswid-
rigkeit,
2.der neben einer Sanktion nach Nummer 1 auferlegten Kosten des Verfahrens,
3.einer neben einer Sanktion nach Nummer 1 festgesetzten Entschädigung an das
Opfer, wenn das Opfer im Rahmen des Verfahrens im ersuchenden Mitgliedstaat keine zivilrech-
tlichen Ansprüche geltend machen durfte und ein Gericht in Ausübung seiner strafrechtlichen
Zuständigkeit tätig wurde, oder
4.eines neben einer Sanktion nach Nummer 1 festgesetzten Geldbetrages an eine
öffentliche Kasse oder an eine Organisation zur Unterstützung von Opfern.
Keine Geldsanktionen sind Anordnungen über die Einziehung von Tatwerkzeugen
oder von Erträgen aus Straftaten sowie Anordnungen zivilrechtlicher Natur, die sich aus Scha-
densersatzansprüchen und Klagen auf Wiederherstellung des früheren Zustands ergeben und
gemäß der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche
Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Han-
delssachen (ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1) vollstreckbar sind.
§ 87a Vollstreckungsunterlagen
DieVollstreckung der Geldsanktion ist nur zulässig, wenn die folgenden Unterlagen vorliegen:
1.das Original der zu vollstreckenden Entscheidung oder eine beglaubigte Abschrift
hiervon,
2.die von der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates ausgefüllte und unter-
zeichnete Bescheinigung entsprechend dem Formblatt, das im Anhang des Rahmenbeschlusses
2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegense-
itigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen abgedruckt ist, im Original.
§ 87b Zulässigkeitsvoraussetzungen
(1) Die Vollstreckung der Geldsanktion ist nur zulässig, wenn auch nach deutschem Recht,
ungeachtet etwaiger Verfahrenshindernisse und gegebenenfalls nach sinngemäßer Umstellung
des Sachverhalts, für die Tat, wie sie der Entscheidung zugrunde liegt, eine Strafe oder Geldbuße
hätte verhängt werden können. Die beiderseitige Sanktionierbarkeit ist nicht zu prüfen, wenn
die der Entscheidung zugrunde liegende Tat nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates