Page 135 - Uluslararası - Adli İşbirliği Kitap 22.08.2014

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Kanunları ve Tercümeleri
§ 85 Ausgehende Ersuchen
Auf ausgehende Ersuchen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union um Rechtshilfe
durch Vollstreckung einer im Geltungsbereich dieses Gesetzes verhängten freiheitsentziehenden
Sanktion finden die §§ 71 und 72 sowie die allgemeinen Bestimmungen des Ersten und Siebten
Teils dieses Gesetzes Anwendung.
Abschnitt 2
Geldsanktionen
Unterabschnitt 1
Allgemeine Regelungen
§ 86 Vorrang
(1) Soweit dieser Abschnitt keine besonderen Regelungen enthält, finden die übrigen Bes-
timmungen dieses Gesetzes auf Ersuchen um Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen im
Rechtshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union Anwendung.
(2) Dieser Abschnitt geht den in § 1 Absatz 3 genannten völkerrechtlichen Vereinbarungen
vor, soweit er abschließende Regelungen enthält.
Unterabschnitt 2
Eingehende Ersuchen
§ 87 Grundsatz
(1) Die Vollstreckungshilfe für einen anderen Mitgliedstaat nach Maßgabe des Rahmenbesc-
hlusses 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der
gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen (ABl. L 76 vom 22.3.2005, S. 16)
richtet sich nach diesem Unterabschnitt. Die Bestimmungen des Vierten Teils dieses Gesetzes
sind nur anzuwenden, soweit auf diese Vorschriften im Folgenden ausdrücklich Bezug genom-
men wird.
(2) Vollstreckungshilfe kann durch Vollstreckung einer rechtskräftig gegen einen Betroffenen
verhängten Geldsanktion geleistet werden, wenn die Geldsanktion auf einer Entscheidung be-
ruht, die
1.ein Gericht im ersuchenden Mitgliedstaat wegen einer nach dessen Recht strafbaren
Tat getroffen hat,
2.eine nicht gerichtliche Stelle im ersuchenden Mitgliedstaat wegen einer nach des-
sen Recht strafbaren Tat getroffen hat, sofern gegen diese Entscheidung ein auch für Strafsachen
zuständiges Gericht angerufen werden konnte,