Page 134 - Uluslararası - Adli İşbirliği Kitap 22.08.2014

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Uluslararası Adli İşbirliği
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn
1.die übergebene Person den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes innerhalb
von 45 Tagen nach ihrer endgültigen Freilassung nicht verlassen hat, obwohl sie dazu die Mög-
lichkeit hatte, oder nach Verlassen in ihn zurückgekehrt ist,
2.die Straftat nicht mit einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der
Besserung und Sicherung bedroht ist,
3.die Strafverfolgung nicht zur Anwendung einer die persönliche Freiheit
beschränkenden Maßnahme führt,
4.die übergebene Person der Vollstreckung einer Strafe oder Maßregel der Besserung
und Sicherung ohne Freiheitsentzug unterzogen wird, selbst wenn diese Strafe oder Maßnahme
die persönliche Freiheit einschränken kann, oder
5.der ersuchte Mitgliedstaat oder die übergebene Person darauf verzichtet hat.
(3) Der nach Übergabe erfolgte Verzicht der übergebenen Person ist zu Protokoll eines Rich-
ters oder Staatsanwalts zu erklären. Die Verzichtserklärung ist unwiderruflich. Die übergebene
Person ist hierüber zu belehren.
§ 83i Unterrichtung über Fristverzögerungen
Die Bundesregierung unterrichtet den Rat der Europäischen Union, wenn es wiederholt zu
Verzögerungen bei der Auslieferung durch einen anderen Mitgliedstaat gekommen ist. Sowe-
it es im Einzelfall zur Feststellung der Gründe für eine Überschreitung der Fristen erforderlich
ist, dürfen dabei dem Rat pseudonymisierte Daten des Verfolgten übermittelt werden. Die Bun-
desregierung darf den Personenbezug nur gegenüber dem Staat wiederherstellen, an den das
Auslieferungsersuchen gerichtet worden ist, und nur, sofern es zur Beurteilung der Umsetzung
des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die
Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 190 S. 1) erforderlich ist.
Neunter Teil
Vollstreckungshilfeverkehr mit den Mitgliedsstaaten der Euröpäischen Union
Abschnitt 1
Freiheitsentziehende Sanktionen
§ 84 Eingehende Ersuchen
Auf die Ersuchen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union um Rechtshilfe durch Volls-
treckung einer im Ausland rechtskräftig verhängten freiheitsentziehenden Sanktion finden die
Vorschriften des Vierten Teils sowie die allgemeinen Bestimmungen des Ersten und Siebten Teils
dieses Gesetzes Anwendung.