121
Kanunları ve Tercümeleri
1.die Identität, wie sie im Anhang zum Rahmenbeschluss des Rates vom 13. Juni 2002
über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten
(ABl. EG Nr. L 190 S. 1) näher beschrieben wird, und die Staatsangehörigkeit des Verfolgten,
2.das Vorliegen eines Europäischen Haftbefehls oder einer in § 10 bezeichneten Urkun-
de,
3.die Art und die rechtliche Würdigung der Straftat und
4.die Umstände, unter denen die Straftat begangen wurde, einschließlich der Tatzeit
und des Tatortes,
ergeben.
(2) Auf die Durchlieferung aus einem Drittstaat an einen Mitgliedstaat findet Absatz 1 mit der
Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Information die Informa-
tion, dass ein Auslieferungsersuchen vorliegt, tritt.
(3) Die Durchlieferung Deutscher zur Strafverfolgung ist nur zulässig, wenn der Mitglieds-
taat, an den die Auslieferung erfolgt, zusichert, den Verfolgten auf deutsches Verlangen nach
Verhängung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe oder sonstigen Sanktion zur Vollstreckung in
den Geltungsbereich dieses Gesetzes zurückzuüberstellen. Die Durchlieferung Deutscher zur
Strafvollstreckung ist nur zulässig, wenn der Betroffene zustimmt. § 80 Abs. 4 gilt entsprechend.
(4) Über ein Ersuchen umDurchlieferung soll innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Ersuc-
hens entschieden werden.
§ 83g Beförderung auf dem Luftweg
§ 83f gilt auch bei der Beförderung auf dem Luftweg, bei der es zu einer unvorhergesehenen
Zwischenlandung im Geltungsbereich dieses Gesetzes kommt.
Abschnitt 4
Ausgehende Ersuchen um Auslieferung an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union
§ 83h Spezialität
(1) Von einem Mitgliedstaat aufgrund eines Europäischen Haftbefehls übergebene Personen
dürfen
1.wegen einer vor der Übergabe begangenen anderen Tat als derjenigen, die der Über-
gabe zugrunde liegt, weder verfolgt noch verurteilt noch einer freiheitsentziehenden Maßnahme
unterworfen werden und
2.nicht an einen dritten Staat weitergeliefert, überstellt oder in einen dritten Staat ab-
geschoben werden.