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Kanunları ve Tercümeleri
6.die für die betreffende Straftat im Ausstellungsmitgliedstaat gesetzlich vorgesehene
Höchststrafe oder im Fall des Vorliegens eines rechtskräftigen Urteils die verhängte Strafe.
(2) Die Ausschreibung zur Festnahme zwecks Auslieferung nach dem Schengener Durchfüh-
rungsübereinkommen, die die unter Absatz 1 Nr. 1 bis 6 bezeichneten Angaben enthält oder der
diese Angaben nachgereicht wurden, gilt als Europäischer Haftbefehl.
§ 83b Bewilligungshindernisse
(1) Die Bewilligung der Auslieferung kann abgelehnt werden, wenn
a)gegen den Verfolgten wegen derselben Tat, die dem Auslieferungsersuchen zugrun-
de liegt, im Geltungsbereich dieses Gesetzes ein strafrechtliches Verfahren geführt wird,
b)die Einleitung eines strafrechtlichen Verfahrens wegen derselben Tat, die dem Ausli-
eferungsersuchen zugrunde liegt, abgelehnt wurde oder ein bereits eingeleitetes Verfahren ein-
gestellt wurde,
c)dem Auslieferungsersuchen eines dritten Staates Vorrang eingeräumt werden soll,
d)nicht aufgrund einer Pflicht zur Auslieferung nach dem Rahmenbeschluss des Rates
vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den
Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 190 S. 1), aufgrund einer vom ersuchenden Staat gegebenen Zu-
sicherung oder aus sonstigen Gründen erwartet werden kann, dass dieser einem vergleichbaren
deutschen Ersuchen entsprechen würde.
(2) Die Bewilligung der Auslieferung eines Ausländers, der im Inland seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hat, kann ferner abgelehnt werden, wenn
a)bei einer Auslieferung zum Zwecke der Strafverfolgung die Auslieferung eines De-
utschen gemäß § 80 Abs. 1 und 2 nicht zulässig wäre,
b)bei einer Auslieferung zum Zwecke der Strafvollstreckung er dieser nach Belehrung
zu richterlichem Protokoll nicht zustimmt und sein schutzwürdiges Interesse an der Strafvolls-
treckung im Inland überwiegt; § 41 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.
§ 80 Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 83c Fristen
(1) Über die Auslieferung soll spätestens innerhalb von 60 Tagen nach der Festnahme des
Verfolgten entschieden werden.
(2) Erklärt sich der Verfolgte mit der vereinfachten Auslieferung einverstanden, soll eine Ents-
cheidung über die Auslieferung spätestens innerhalb von zehn Tagen nach Erteilung der Zustim-
mung ergehen.