Page 130 - Uluslararası - Adli İşbirliği Kitap 22.08.2014

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Uluslararası Adli İşbirliği
§ 82 Nichtanwendung von Vorschriften
Die §§ 5, 6 Abs. 1, § 7 und, soweit ein Europäischer Haftbefehl vorliegt, § 11 finden keine An-
wendung.
§ 83 Ergänzende Zulässigkeitsvoraussetzungen
Die Auslieferung ist nicht zulässig, wenn
1.der Verfolgte wegen derselben Tat, die dem Ersuchen zugrunde liegt, bereits von ei-
nem anderen Mitgliedstaat rechtskräftig abgeurteilt worden ist, vorausgesetzt, dass im Fall der
Verurteilung die Sanktion bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem
Recht des Urteilsstaates nicht mehr vollstreckt werden kann,
2.der Verfolgte zur Tatzeit nach § 19 des Strafgesetzbuchs schuldunfähig war oder
3.bei Ersuchen zur Vollstreckung das dem Ersuchen zugrunde liegende Urteil in Abwe-
senheit des Verfolgten ergangen ist und der Verfolgte zu dem Termin nicht persönlich geladen
oder nicht auf andere Weise von dem Termin, der zu dem Abwesenheitsurteil geführt hat, unter-
richtet worden war, es sei denn, dass der Verfolgte in Kenntnis des gegen ihn gerichteten Verfah-
rens, an dem ein Verteidiger beteiligt war, eine persönliche Ladung durch Flucht verhindert hat
oder ihm nach seiner Überstellung das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren, in dem der gegen
ihn erhobene Vorwurf umfassend überprüft wird, und auf Anwesenheit bei der Gerichtsverhand-
lung eingeräumt wird, oder
4.die dem Ersuchen zugrunde liegende Tat nach dem Recht des ersuchenden Mitgli-
edstaates mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder einer sonstigen lebenslangen freiheitsentziehen-
den Sanktion bedroht ist oder der Verfolgte zu einer solchen Strafe verurteilt worden war und
eine Überprüfung der Vollstreckung der verhängten Strafe oder Sanktion auf Antrag oder von
Amts wegen nicht spätestens nach 20 Jahren erfolgt.
§ 83a Auslieferungsunterlagen
(1) Die Auslieferung ist nur zulässig, wenn die in § 10 genannten Unterlagen oder ein
Europäischer Haftbefehl übermittelt wurden, der die folgenden Angaben enthält:
1.die Identität, wie sie im Anhang zum Rahmenbeschluss des Rates vom 13. Juni 2002
über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten
näher beschrieben wird, und die Staatsangehörigkeit des Verfolgten,
2.die Bezeichnung und die Anschrift der ausstellenden Justizbehörde,
3.die Angabe, ob ein vollstreckbares Urteil, ein Haftbefehl oder eine andere vollstreck-
bare justitielle Entscheidung mit gleicher Rechtswirkung vorliegt,
4.die Art und rechtliche Würdigung der Straftat, einschließlich der gesetzlichen Bes-
timmungen,
5.die Beschreibung der Umstände, unter denen die Straftat begangen wurde,
einschließlich der Tatzeit, des Tatortes und der Tatbeteiligung der gesuchten Person, und