Page 129 - Uluslararası - Adli İşbirliği Kitap 22.08.2014

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Kanunları ve Tercümeleri
Strafverfolgung und die grundrechtlich geschützten Interessen des Verfolgten unter Berücksich-
tigung der mit der Schaffung eines Europäischen Rechtsraums verbundenen Ziele zu gewichten
und zueinander ins Verhältnis zu setzen. Liegt wegen der Tat, die Gegenstand des Auslieferung-
sersuchens ist, eine Entscheidung einer Staatsanwaltschaft oder eines Gerichts vor, ein deutsches
strafrechtliches Verfahren einzustellen oder nicht einzuleiten, so sind diese Entscheidung und
ihre Gründe in die Abwägung mit einzubeziehen; Entsprechendes gilt, wenn ein Gericht das Ha-
uptverfahren eröffnet oder einen Strafbefehl erlassen hat.
(3) Die Auslieferung eines Deutschen zum Zwecke der Strafvollstreckung ist nur zulässig,
wenn der Verfolgte nach Belehrung zu richterlichem Protokoll zustimmt. § 41 Abs. 3 und 4 gilt
entsprechend.
(4) Ging einem Ersuchen um Vollstreckung einer im Ausland rechtskräftig verhängten Frei-
heitsstrafe oder sonstigen freiheitsentziehenden Sanktion eine Auslieferung wegen der dem Er-
kenntnis zugrunde liegenden Tat auf der Grundlage des Absatzes 1 oder 2 voraus, oder kommt es
aufgrund der fehlenden Zustimmung des Verfolgten nach Absatz 3 zu einem solchen Ersuchen,
so findet § 49 Abs. 1 Nr. 3 keine Anwendung. Fehlt es bei einem solchen Ersuchen bei der nach §
54 vorzunehmenden Umwandlung an einem Höchstmaß der im Geltungsbereich dieses Geset-
zes für die Tat angedrohten Sanktion, weil die Voraussetzungen des § 49 Abs. 1 Nr. 3 nicht vorlie-
gen, so tritt an dessen Stelle ein Höchstmaß von zwei Jahren Freiheitsentzug.
§ 81 Auslieferung zur Verfolgung oder zur Vollstreckung
§ 3 findet mit den Maßgaben Anwendung, dass
1.die Auslieferung zur Verfolgung nur zulässig ist, wenn die Tat nach dem Recht des er-
suchenden Mitgliedstaates mit einer Freiheitsstrafe oder sonstigen Sanktion im Höchstmaß von
mindestens zwölf Monaten bedroht ist,
2.die Auslieferung zur Vollstreckung nur zulässig ist, wenn nach dem Recht des ersuc-
henden Mitgliedstaates eine freiheitsentziehende Sanktion zu vollstrecken ist, deren Maß min-
destens vier Monate beträgt,
3.die Auslieferung in Steuer-, Zoll- und Währungsangelegenheiten auch zulässig ist,
wenn das deutsche Recht keine gleichartigen Steuern vorschreibt oder keine gleichartigen Ste-
uer-, Zoll- undWährungsbestimmungen enthält wie das Recht des ersuchenden Mitgliedstaates,
4.die beiderseitige Strafbarkeit nicht zu prüfen ist, wenn die dem Ersuchen zugrunde
liegende Tat nach dem Recht des ersuchenden Staates mit einer freiheitsentziehenden Sanktion
im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht ist und den in Artikel 2 Absatz 2 des Rahmen-
beschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die
Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 190 vom 18. 7. 2002, S. 1) aufgeführten
Deliktsgruppen zugehörig ist.