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Uluslararası Adli İşbirliği
(2) Vor der Zulässigkeitsentscheidung des Oberlandesgerichts entscheidet die für die Bewilli-
gung zuständige Stelle, ob sie beabsichtigt, Bewilligungshindernisse nach § 83b geltend zu mac-
hen. Die Entscheidung, keine Bewilligungshindernisse geltend zu machen, ist zu begründen. Sie
unterliegt der Überprüfung durch das Oberlandesgericht im Verfahren nach § 29; die Beteiligten
sind zu hören. Bei der Belehrung nach § 41 Abs. 4 ist der Verfolgte auch darauf hinzuweisen, dass
im Falle der vereinfachten Auslieferung eine gerichtliche Überprüfung nach Satz 3 nicht stattfin-
det.
(3) Führen nach der Entscheidung nach Absatz 2 Satz 1 eingetretene oder bekannt geworde-
ne Umstände, die geeignet sind, Bewilligungshindernisse geltend zu machen, nicht zu einer Ab-
lehnung der Bewilligung, so unterliegt die Entscheidung, keine Bewilligungshindernisse geltend
zu machen, der Überprüfung im Verfahren nach § 33.
Abschnitt 2
Auslieferung an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union
§ 80 Auslieferung deutscher Staatsangehöriger
(1) Die Auslieferung eines Deutschen zum Zwecke der Strafverfolgung ist nur zulässig, wenn
1.gesichert ist, dass der ersuchende Mitgliedstaat nach Verhängung einer
rechtskräftigen Freiheitsstrafe oder sonstigen Sanktion anbieten wird, den Verfolgten auf seinen
Wunsch zur Vollstreckung in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zurückzuüberstellen, und
2.die Tat einen maßgeblichen Bezug zum ersuchenden Mitgliedstaat aufweist.
Ein maßgeblicher Bezug der Tat zum ersuchenden Mitgliedstaat liegt in der Regel vor,
wenn die Tathandlung vollständig oder in wesentlichen Teilen auf seinem Hoheitsgebiet began-
gen wurde und der Erfolg zumindest in wesentlichen Teilen dort eingetreten ist, oder wenn es
sich um eine schwere Tat mit typisch grenzüberschreitendem Charakter handelt, die zumindest
teilweise auch auf seinem Hoheitsgebiet begangen wurde.
(2) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 nicht vor, ist die Auslieferung eines
Deutschen zum Zwecke der Strafverfolgung nur zulässig, wenn
1.die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 vorliegen und die Tat
2.keinen maßgeblichen Bezug zum Inland aufweist und
3.auch nach deutschem Recht eine rechtswidrige Tat ist, die den Tatbestand eines
Strafgesetzes verwirklicht oder bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts auch nach deuts-
chem Recht eine solche Tat wäre, und bei konkreter Abwägung der widerstreitenden Interessen
das schutzwürdige Vertrauen des Verfolgten in seine Nichtauslieferung nicht überwiegt.
Ein maßgeblicher Bezug der Tat zum Inland liegt in der Regel vor, wenn die Tathandlung
vollständig oder in wesentlichen Teilen im Geltungsbereich dieses Gesetzes begangen wurde
und der Erfolg zumindest in wesentlichen Teilen dort eingetreten ist. Bei der Abwägung sind
insbesondere der Tatvorwurf, die praktischen Erfordernisse und Möglichkeiten einer effektiven