Page 127 - Uluslararası - Adli İşbirliği Kitap 22.08.2014

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Kanunları ve Tercümeleri
§ 77b Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium der Justiz und die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich
durch Rechtsverordnung,
1.den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente nach § 77a Absatz 1 eingere-
icht werden können,
2.die für die Übersendung der elektronischen Dokumente nach § 77a Absatz 2 not-
wendigen Signaturanforderungen und die für die Bearbeitung notwendige Form,
3.den Zeitpunkt, von dem an Akten nach § 77a Absatz 4 elektronisch geführt werden
oder geführt werden können,
4.die organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und
Aufbewahrung der elektronisch geführten Akten einschließlich der Ausnahmen von der Erset-
zung der Urschrift nach § 77a Absatz 4,
5.die Urschriften, die abweichend von § 77a Absatz 6 weiterhin aufzubewahren sind.
Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landes-
justizverwaltungen übertragen. Die Zulassung der elektronischen Übermittlung nach § 77a Ab-
satz 1 kann auf einzelne Gerichte und Behörden sowie auf einzelne Verfahren beschränkt werden.
Die elektronische Aktenführung nach § 77a Absatz 4 kann auf das Verfahren bei einzelnen Behör-
den oder auf Verfahrensabschnitte beschränkt werden.
Achter Teil
Auslieferungs- und Durchlieferungsverkehr mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Abschnitt 1
Allgemeine Regelungen
§ 78 Vorrang des Achten Teils
(1) Soweit dieser Teil keine besonderen Regelungen enthält, finden die übrigen Bestimmun-
gen dieses Gesetzes auf den Auslieferungs- und Durchlieferungsverkehr mit den Mitgliedstaaten
der Europäischen Union Anwendung.
(2) Dieser Teil geht den in § 1 Abs. 3 genannten völkerrechtlichen Vereinbarungen vor, soweit
er abschließende Regelungen enthält.
§ 79 Grundsätzliche Pflicht zur Bewilligung; Vorabentscheidung
(1) Zulässige Ersuchen eines Mitgliedstaates um Auslieferung oder Durchlieferung können
nur abgelehnt werden, soweit dies in diesem Teil vorgesehen ist. Die ablehnende Bewilligung-
sentscheidung ist zu begründen.