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Uluslararası Adli İşbirliği
elektronische Dokumente vorgelegt werden, soweit dies durch Rechtsverordnung nach § 77b zu-
gelassen ist. Die elektronischen Dokumente sind mit einer qualifizierten elektronischen Signatur
nach dem Signaturgesetz zu versehen und müssen für die Bearbeitung durch eine Behörde oder
ein Gericht geeignet sein. Das Gleiche gilt für Erklärungen, Anträge oder Begründungen, die nach
diesem Gesetz ausdrücklich schriftlich abzufassen oder zu unterzeichnen sind.
(2) Die qualifizierte elektronische Signatur kann durch ein anderes sicheres Verfahren ersetzt
werden, das die Authentizität und die Integrität des übermittelten elektronischen Dokuments
sicherstellt.
(3) Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald die für den Empfang bestimmte Ein-
richtung der Behörde oder des Gerichts es aufgezeichnet hat. Ist ein übermitteltes elektronisches
Dokument zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Angabe der geltenden
technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen. Soweit nicht die elektronische Ak-
tenführung nach Absatz 4 zugelassen ist, ist von dem elektronischen Dokument unverzüglich ein
Aktenauszug zu fertigen.
(4) Die Verfahrensakten können elektronisch geführt werden, soweit dies durch Rechtsve-
rordnung nach § 77b zugelassen ist. Schriftstücke und Gegenstände des Augenscheins (Ursc-
hriften), die zu den elektronisch geführten Akten eingereicht und für eine Übertragung geeignet
sind, sind zur Ersetzung der Urschrift in ein elektronisches Dokument zu übertragen, soweit die
Rechtsverordnung nach § 77b nichts anderes bestimmt. Das elektronische Dokument muss den
Vermerk enthalten, wann und durch wen die Urschrift übertragen worden ist. Die Urschriften sind
bis zum Abschluss des Verfahrens so aufzubewahren, dass sie auf Anforderung innerhalb von
einer Woche vorgelegt werden können.
(5) Ein nach Absatz 4 Satz 2 und 3 hergestelltes elektronisches Dokument ist für das Verfah-
ren zugrunde zu legen, soweit kein Anlass besteht, an der Übereinstimmung mit der Urschrift zu
zweifeln.
(6) Enthält das nach Absatz 1 hergestellte elektronische Dokument zusätzlich zu demVermerk
nach Absatz 4 Satz 3 einen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehenen Vermerk
darüber,
1.dass dieWiedergabe auf dem Bildschirmmit der Urschrift inhaltlich und bildlich übe-
reinstimmt sowie
2.ob die Urschrift bei der Übertragung als Original oder in Abschrift vorgelegen hat,
kann die Urschrift bereits vor Abschluss des Verfahrens vernichtet werden. Verfahren-
sinterne Erklärungen des Betroffenen und Dritter sowie ihnen beigefügte einfache Abschriften
können unter den Voraussetzungen von Satz 1 vernichtet werden.
(7) Die §§ 110c bis 110e des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gelten entsprechend.